Seite 61 - Planen, Bauen und Wohnen in Herne

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Allgemein
Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauord­
nungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern
nach individuellem Landesrecht geregelt.
Im Land Nordrhein-Westfalen ist dies die Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauord­
nung – BauO NRW – in der jeweils gültigen Fassung.
Das Bauordnungsrecht stellt vor allem an die Standsi­
cherheit, die Verkehrssicherheit und an den Brand­
schutz von baulichen Anlagen besondere Anforderun­
gen. Eine Baugenehmigung muss immer dann erteilt
werden, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche
Vorschriften nicht entgegenstehen.
Ergänzend zur BauO NRW wurden Verordnungen zur
detaillierten Regelung des Bauordnungsrechts, zum
Beispiel die Sonderbauverordnung (SBauVO), erlassen.
Die am Bau Beteiligten
Bauherrin, Bauherr (§ 57 BauO NRW)
Bauherr ist nach der Landesbauordnung, wer auf seine
Verantwortung eine bauliche Anlage vorbereitet oder
ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Bau­
herreneigenschaft besitzt damit jede natürliche oder
juristische Person, in deren Auftrag oder für deren
Rechnung eine Baumaßnahme durchgeführt wird.
Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass
der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass die von ihm
veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht
entspricht.
„Der Bauherr hat für genehmigungsbedürftige Bau­
maßnahmen einen Entwurfsverfasser, einen Unter­neh­
mer und einen Bauleiter zu bestellen. Sind die vom
Bauherrn beauftragten Personen für ihre Aufgabe
nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so
kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der
Bauausführung verlangen, dass ungeeignete Beauf­
tragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige
beauftragt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die
Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Beauf­
tragte oder Sachverständige beauftragt sind.“
Der Bauherr ist verantwortlich für die Vorlage be­
stimmter Anzeigen und Nachweise bei der Bauauf­
sichtsbehörde.
Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
(§ 58 BauO NRW)
Der Entwurfsverfasser ist nach Landesbauordnung
derjenige, der nach Erfahrung und Sachkunde zur Vor­
bereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet ist.
„Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines
Entwurfs verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass
die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnun­
gen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert
werden und dem genehmigten Entwurf und den öf­
fentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Besitzt der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachge­
bieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfah­
rung, so hat er dafür zu sorgen, dass geeignete Fach­
planer herangezogen werden. Diese sind für die von
ihnen gelieferten Unterlagen verantwortlich. Für das
ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwür­
fe bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.“
Beendet der Entwurfsverfasser seine Tätigkeit vor der
Fertigstellung der baulichen Anlage, muss der Bauherr
dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich
mitteilen.
Unternehmerin, Unternehmer (§ 59 BauO NRW)
Der Unternehmer ist derjenige, der die Bauarbeiten
durchführt bzw. durchführen lässt.
Das Bauordnungsrecht
Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen