Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

IV. Finanzielle Unterstützung 24 IV. Finanzielle Unterstützung 5 . Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Seit dem 1 . Januar 2013 ersetzt ein geräteunabhängi- ger Rundfunkbeitrag die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr. Das bedeutet, dass für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radios, Fernseher oder Computer vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen RF hat Anspruch auf eine Rundfunkbei- tragsermäßigung und eine Telefongebührenermäßigung bei der Deutschen Telekom. In einigen Kommunen wird auch die Hundesteuer für ausgebildete Assistenzhunde, z. B. Blindenhunde, ermäßigt oder erlassen. Das Merkzeichen RF erhält, wer die folgenden gesund- heitlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 4 Abs. 2 RBeitrStV): • Blind oder wesentlich sehbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 alleine für die Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist • Hörgeschädigt, wenn eine ausreichende Verständi- gung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist (GdB für die Hörbehinderung wenigstens 50 ) • Eine Behinderung mit einem nicht nur vorübergehen- den GdB von mindestens 80 , wenn der Betroffene auf- grund seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen kann. Der reduzierte monatliche Beitrag beträgt 5 , 83 Euro (Stand: August 2018 ). Auskünfte zur Gebührenbefreiung/-ermäßigung erhal- ten Sie auch direkt über das Service-Telefon oder die Homepage des Beitragsservices von ARD ZDF Deutschlandradio. Lebensalter (nach Vollendung des 18 . Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehindertenrecht durch die Stadt-/Kreisverwal- tung erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorlie- genden Unterlagen zur Hörstörung. Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Geldleis- tung von 77 , 00 Euro nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unab- hängig von ihrer Einkommenssituation. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistun- gen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 3 . OG, 44649 Herne Frau Sindermann, Zimmer 381 , Telefon: 02323 16 - 3592 E-Mail: kornelia. sindermann@herne.de oder können Sie auf der Homepage des LWL herunterla- den: www.lwl.org.de

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