Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

IV. Finanzielle Unterstützung 23 c) Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig Sehbehinderte, die das 16 . Lebensjahr voll- endet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Seh- behinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1 / 20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermö- gen in entsprechendem Maße einschränken. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entspre- chenden Leistungen nach bundes- oder landesrecht­ lichen Vorschriften erhalten. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung. 4 . Leistungen für Gehörlose Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminder- ten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglich- keit des Spracherwerbes und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18 . Lebens- jahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vor- schriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten seit dem 01 . 07 . 2018 in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 717 , 07 Euro, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18 . Lebensjahres von 359 , 15 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60 . Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: • Bei Pflegegrad 2 : 546 , 43 Euro • Bei den Pflegegraden 3 bis 5 : 559 , 02 Euro • Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger getragen werden. Das gekürzte Blindengeld beträgt mindestens 358 , 54 Euro monatlich. b) Blindenhilfe Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermö- gen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermö- gen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksich- tigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf Blindenhilfe.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=