Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

IV. Finanzielle Unterstützung 26 IV. Finanzielle Unterstützung nur dann von anderen gefahren werden, wenn diese den behinderten Menschen fahren oder für seine Haushalts- führung unterwegs sind. Die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung stehen den behinderten Menschen nur für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag zu. Auskunft darüber gibt das für die Stadt Herne zustän- dige Hauptzollamt Dortmund. Hinweise auf Steuer­ erleichterungen für schwerbehinderte Personen erhält man auf der Homepage des Zolls oder am Servicetelefon. Kontakt: Hauptzollamt Dortmund Semerteichstraße 47 – 49 , 44149 Dortmund Telefon: 0231 9571 - 0 , Telefax: 0231 9571 - 1999 www.zoll.de Auskunft Kraftfahrzeugsteuer: Montag bis Freitag: 08 : 00 – 17 : 00 Uhr Telefon: 0351 44834 - 550 E-Mail: info.kraftst@zoll.de 8 . Steuerliche Erleichterungen bei der Einkommensteuer (Lohnsteuer) Das ServiceCenter Nordrhein-Westfalen steht Ihnen für behinderungsbedingte Steuervergünstigungen und wei- teren Fragen von Montag bis Freitag zwischen 08 : 00 Uhr und 18 : 00 Uhr per E-Mail nrwdirekt@nrw.de un d telefo- nisch unter der Servicenummer 0211 837 - 1001 zur Verfü- gung. Die Telefonzentrale des Ministeriums erreichen Sie unter der Nummer 0211 855 - 5 . 7 . Kraftfahrzeugsteuer Blinde (Merkzeichen Bl im Schwerbehindertenausweis), Hilflose (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis) und außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis) sind als Halter eines Kraftfahrzeuges von der Kfz-Steuer befreit. Zusätz- lich haben sie Anspruch auf Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr. Erheblich Gehbehinderte (Merkzei- chen G im Schwerbehindertenausweis) und Gehörlose (Merkzeichen Gl im Schwerbehindertenausweis) können zwischen der Freifahrt im öffentlichen Personennahver- kehr und einer um 50 % ermäßigten Kfz-Steuer wählen. Für die Steuerermäßigung stellt die Stadt Gelsenkirchen, Referat Soziales 50 / 6 das Beiblatt zum Schwerbehin- dertenausweis ohne Wertmarke aus, das zusammen mit dem Fahrzeugschein dem Finanzamt vorgelegt werden muss. Die Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist mit Benutzungsbeschränkungen verbunden. Das Auto darf © goodluz - Fotolia

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