Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

IV. Finanzielle Unterstützung 27 (Leistungen zur sozialen Teilhabe) können insbeson- dere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, Hilfe zur schulischen Ausbildung, Hilfe für einen ange- messenen Beruf, Hilfe zur Ausbildung etc. nach § 54 SGB XII gewährt werden. Die Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sozialleis- tungsträgern (z. B. Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit oder Rentenversicherungsträger) bestehen. Leistungen nach dem SGB XII sind in der Regel abhän- gig vom Einkommen und Vermögen. Auch bei der Ein- gliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden muss. Ausnahmen hiervon gibt es jedoch zum Beispiel bei der Frühförderung oder der Schulassistenz, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden können. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadt Herne – Fachbereich Soziales Eingliederungshilfe Hauptstraße 241 , 44649 Herne Telefon: 02323 16 - 1650 9 . Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben unter bestimm- ten Voraussetzungen Personen, die nicht nur vorüber- gehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Rechtliche Grundlagen: • Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) §§ 53 – 60 a • Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinde- rung ist eine spezielle Hilfe im Leistungskatalog der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII). Sie sieht Eingliederungshilfe-Leistungen ver- schiedener Art vor. Leistungen der Eingliederungshilfe sind im § 54 SGB XII genannt. Neben den Leistungen nach den §§ 42 SGB IX (Leis- tungen zur medizinischen Rehabilitation), § 49 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben), § 76 SGB IX

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=