Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

VI. Wohnen 32 VI. Wohnen Was mache ich nach Erhalt des Wohnberechtigungs- scheins? Nach Erhalt des Wohnberechtigungsscheins können Sie auf Wohnungssuche gehen. Sollten Sie bereits eine Wohnung in Aussicht haben, müssen Sie die zweifache Ausfertigung des Wohnbe- rechtigungsscheins beim Vermieter der neuen Wohnung abgeben. Eine Ausfertigung behält der neue Vermieter für seine Unterlagen und eine Ausfertigung schickt er ausgefüllt an die zuständige Stadtverwaltung zurück. Gerne sind Ihnen die Mitarbeiter/-innen der Abteilung Wohnungswesen bei der Wohnungssuche behilflich. Für die Wohnraumvermittlung erreichen Sie uns unter folgenden Telefonnummern: 02323 16 - 3532 02323 16 - 3551 oder per E-Mail an soziales@herne.de 2 . Der Weg zum selbstständigen Wohnen Mehr Selbstständigkeit ist das Ziel vieler Menschen mit Behinderungen. Damit verbunden ist oft der Wunsch, in einer eigenen Wohnung zu leben. Der Weg zum selbstständigen Wohnen wird begleitet, denn Menschen mit geistigen oder psychischen Behinde- rungen fällt es manchmal schwer, einzuschätzen, wie viel sie sich zutrauen können. Oft sind sie unsicher, ob das Leben in einer eigenen Wohnung, alleine oder gemein- sam mit anderen, sie vielleicht überfordern könnte. Wie lange hat der Wohnberechtigungsschein Gültigkeit? Der Wohnberechtigungsschein hat nach Ausstellung 1  Jahr Gültigkeit. Muss ich nach Ablauf der Gültigkeit einen neuen Wohn- berechtigungsschein beantragen? Ein neuer Wohnberechtigungsschein muss nur neu bean- tragt werden, wenn Sie ausziehen und eine neue öffent- lich geförderte Wohnung beziehen möchten, oder wenn Sie innerhalb des Hauses umziehen möchten. Behindertengerecht, selbstständig und individuell wohnen. Das können Sie bei uns: der Herner Gesellschaft für Wohnungsbau. Tel. 02323 1909-0 • www.hgw-herne.de

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