Ratgeber für Menschen mit Behinderung - Stadt Herne

VI. Wohnen 31 VI. Wohnen geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchen- den überlassen oder vermietet werden, deren Jah- reseinkommen (Gesamteinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen) die maßgebende Einkom- mensgrenze nicht übersteigt. Wie hoch darf mein Gesamtjahreseinkommen sein? Gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) beträgt die maßgebende Einkommensgrenze: • für einen Einpersonenhaushalt: 18 . 430 , 00 Euro (Stand 2016 )* • für einen Zweipersonenhaushalt: 22 . 210 , 00 Euro (Stand 2016 )* * Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen zum 01.01.2019 gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) wird bei der Berechnung vor Ort berücksichtigt Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen könnte der Bezug einer Wohnung im zweiten oder dritten För- derweg möglich sein. Es wird ein Freibetrag für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behin- derung ab 50 von Hundert gewährt. Wie groß darf die neue Wohnung sein? 1 . für einen Alleinstehenden: 50 m 2 2 . für einen 2 -Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 m 2 Ein zusätzlicher Raum wird u. a. gewährt: • bei Bezug von Blindengeld • für Rollstuhlfahrer/-innen 1 . Wohnraumförderung und Wohnberechtigungsschein Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebens- beziehung zu begründen, erhalten nach der Einkommen- sprüfung gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) einen Wohnberechtigungsschein. Der Wohnberechtigungsschein kann beim Fachbereich Soziales beantragt werden: Stadt Herne Fachbereich Soziales – Abteilung Sonstige Hilfen und Wohnen Rathaus Wanne, Rathausstraße 6 , 44649 Herne 1 . Etage, Zimmer 24 Telefon: 02323 16 - 3532 oder 02323 16 - 3551 E-Mail: soziales@herne.de Öffnungszeiten: Montag 08 : 30 – 12 : 00 und 13 : 30 – 15 : 30 Uhr Dienstag 08 : 30 – 12 : 00 Uhr Donnerstag 08 : 30 – 12 : 00 Uhr Mittwoch und Freitag geschlossen Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen öffentlich

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