Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

17 IV. Finanzielle Unterstützung IV. Finanzielle Unterstützung 1 . Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ( 4 . Kapitel SGB XII) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs- minderung werden gem. Kapitel 4 des SGB XII als Teil der Sozialhilfe gewährt. Die Leistungen sichern den not- wendigen Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen. Leistungsberechtigt sind Menschen, die entweder die jeweilige Altersgrenze ( 65 . bis 67 . Lebensjahr) erreicht haben, oder, wenn sie das 18 . Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarkt- lage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt, wird auf Ver- anlassung der Träger der Grundsicherung nach dem SGB II oder SGB XII von den Rentenversicherungsträgern geprüft. Diese Entscheidung ist nicht vom tatsächlichen Bezug einer Rente oder von einem bestehenden Renten- anspruch abhängig. Grundsicherung wird unter Anrechnung des eigenen Einkommens in Höhe der Differenz zum notwendigen Lebensunterhalt gezahlt, wenn und soweit kein verwert- bares Vermögen vorhanden ist. Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Herne – Fachbereich Soziales Abt. 41 / 2 Hauptstraße 241 , 44649 Herne Telefon: 02323 16 - 1650 2 . Wohngeld Wohngeld wird auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt wird. Die Höhe des Wohngeldes hängt ab vom Haushaltseinkommen, von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Haushalts- mitglieder und von der monatlichen Miete. Das Wohngeldgesetz sieht für schwerbehinderte Men- schen mit einem GdB von 100 oder Pflegegrad 4 oder 5 einen Freibetrag von 1 . 800 Euro im Jahr vor. Häuslich pflegebedürftige schwerbehinderte Menschen i. S. d. § 14 SGB XI oder Menschen mit einem Pflege- grad von 1 , 2 oder 3 mit einem GdB von unter 100 kön- nen ebenfalls einen Freibetrag von 1 . 800 Euro im Jahr in Anspruch nehmen. Bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen tritt die monatliche Belastung anstelle der Miete. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der Stadtverwaltung Herne – Fachbereich Soziales Abt. 41 / 4 – Wohngeld Frau Gabriele Kuchendorf Rathausstraße 6 im Wanner Rathaus, 44649 Herne Telefon: 02323 16 - 3414 3 . Leistungen für blinde Menschen Alle Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Zustän- dig sind die Landschaftsverbände (für Herne: Land- schaftsverband Westfalen-Lippe). Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) Fachbereich Soziales Warendorfer Straße 26 – 28 , 48145 Münster Telefon: 0251 591 - 0 Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 3 . OG, 44649 Herne Frau Bärbel Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16 - 3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de www.lwl.org.de a) Blindengeld Definitionen Blindheit/Sehbehinderung Hier die Definitionen nach deutschem Recht: • Ein Mensch ist sehbehindert, wenn er auf dem bes- ser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kontaktlin- sen nicht mehr als 30 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 30 %) • Ein Mensch ist hochgradig sehbehindert, wenn er auf dem besser sehenden Auge selbst mit Brille oder Kon- taktlinsen nicht mehr als 5 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 5 %) • Ein Mensch ist blind, wenn er auf dem besser sehen- den Auge selbst mit Brille oder Kontaktlinsen nicht mehr als 2 Prozent von dem sieht, was ein Mensch mit normaler Sehkraft erkennt. (Sehrest ≤ 2 %) Blinde Menschen (Merkzeichen „Bl“) erhalten unabhän- gig von ihrer Einkommenssituation Blindengeld nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG).

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