Ratgeber für Menschen mit Behinderung Stadt Herne

18 IV. Finanzielle Unterstützung IV. Finanzielle Unterstützung Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entspre- chenden Leistungen nach bundes- oder landesrechtli- chen Vorschriften erhalten. Für den Antrag benötigen Sie eine augenärztliche Bescheinigung. 4 . Leistungen für Gehörlose Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörge- minderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbes und der Sprach- verständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit angeborener oder bis zum 18 . Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 Prozent Hörverlust auf beiden Ohren). Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18 . Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosig- keit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen. Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung nach dem Schwerbehinder- tenrecht durch die Stadt-/Kreisverwaltung erfolgt oder beantragt ist, anhand der dort vorliegenden Unterlagen zur Hörstörung. Gehörlose Menschen erhalten eine monatliche Geldleis- tung von 77 Euro nach dem Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen unab- hängig von ihrer Einkommenssituation. Vorausgesetzt wird, dass die Personen keine entsprechenden Leistun- gen nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei der: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. Verwaltungsangelegenheiten Inklusionsbüro, Altenhilfe und Schwerbehindertenangelegenheiten Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241 , Eingang C, 3 . OG, 44649 Herne Frau Bärbel Schulte, Zimmer 380 Telefon: 02323 16 - 3519 E-Mail: baerbel.schulte@herne.de www.lwl.org.de 5 . Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Seit dem 1 . Januar 2013 ersetzt ein geräteunabhängi- ger Rundfunkbeitrag die bisherige geräteabhängige Rundfunkgebühr. Das bedeutet, dass für jede Wohnung, unabhängig davon, ob Radios, Fernseher oder Computer vorhanden sind, der Rundfunkbeitrag zu zahlen ist. Der reguläre monatliche Beitrag beträgt 17 , 50 Euro. Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vor- schriften über die Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten seit dem 01 . 07 . 2020 in NRW ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 765 , 43 Euro, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18 . Lebensjahres von 383 , 37 Euro. Diese Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Blinde Menschen, die das 60 . Lebensjahr vollendet haben, erhalten Blindengeld in Höhe von 473 Euro. Pflegeleistungen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Das bedeutet, man erhält die Leistungen aus der Pflegeversicherung vollständig und zusätzlich ein gekürztes Blindengeld. Erhält man Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege oder Kurzzeitpflege, wird Blindengeld in folgender Höhe geleistet: • Bei Pflegegrad 2 : 569 , 27 Euro • Bei den Pflegegraden 3 bis 5 : 581 , 86 Euro • Bei Bewohnern stationärer Einrichtungen (z. B. Pflege- oder Behindertenwohnheim) wird das Blindengeld im Regelfall um die Hälfte gekürzt, wenn die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise durch öffentlich-recht- liche Leistungsträger getragen werden. b) Blindenhilfe Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermö- gen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermö- gen vergleichsweise hoch sind (z. B. selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksich- tigt), haben viele Blinde einen Anspruch auf Blindenhilfe. c) Hilfe für hochgradig sehbehinderte Menschen Hochgradig Sehbehinderte, die das 16 . Lebensjahr voll- endet haben, erhalten zum Ausgleich der durch die Seh- behinderung bedingten Mehraufwendungen unabhängig von ihrer Einkommenssituation eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Hochgradig sehbehindert sind Personen, die sich zwar in einer ihnen nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe noch zurechtfinden, deren Sehvermögen aber für eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, vor allem für einen angemessenen Platz im Arbeitsleben, nicht ausreicht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das bessere Auge mit Gläserkorrektion ohne besondere optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 1 / 20 oder krankhafte Veränderungen aufweist, die das Sehvermö- gen in entsprechendem Maße einschränken.

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