Ratgeber für Menschen mit Behinderung Herne

24 VI. Wohnen VI. Wohnen 1. Wohnberechtigungsschein (WBS) Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten und in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehung zu begründen, erhalten nach der Einkommensprüfung gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) einen Wohnberechtigungsschein. Der Wohnberechtigungsschein kann beim Fachbereich Soziales beantragt werden: Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abteilung Wohnungswesen Rathaus Wanne, Rathausstraße 6, 44649 Herne 1. Etage, Zimmer 24 Telefon: 02323 16-3532 oder 02323 16-3551 oder 02323 16-3168 E-Mail: wohnungsaufsciht@herne.de Weitere Informationen erhalten Sie über das Serviceportal der Stadt Herne unter serviceportal.herne.de Öffnungszeiten: Persönliche Vorsprachen sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen? Gemäß §§ 14 und 15 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung dürfen öffentlich geförderte Wohnungen nur solchen Wohnungssuchenden überlassen oder vermietet werden, deren Jahreseinkommen (Gesamteinkommen aller zur Familie rechnenden Angehörigen) die maßgebende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Wie hoch darf mein Gesamtjahreseinkommen sein? Gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) beträgt die maßgebende Einkommensgrenze: • für einen Einpersonenhaushalt: 20.420 Euro (Stand 2022) • für einen Zweipersonenhaushalt: 24.600 Euro (Stand 2022) Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenzen könnte der Bezug einer Wohnung im zweiten oder dritten Förderweg möglich sein. Es wird ein Freibetrag für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung ab 50 von Hundert gewährt. Wie groß darf die neue Wohnung sein? 1. für Alleinstehende: 50 m2 2. für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 m2 Ein zusätzlicher Raum wird u. a. gewährt: • bei Bezug von Blindengeld • für Rollstuhlfahrer*innen Wie lange hat der Wohnberechtigungsschein Gültigkeit? Der Wohnberechtigungsschein hat nach Ausstellung ein Jahr Gültigkeit. © Vasyl - stock.adobe.com

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