Ratgeber für Menschen mit Behinderung Herne

23 V. Mobilität Menschen mit Behinderungen, die Halter eines Kraftfahrzeuges sind. Der Fahrdienst kann für alle Fahrten des täglichen Lebens benutzt werden. Hierbei soll dem Menschen mit Behinderungen insbesondere der Kontakt mit seiner Umwelt und die Beteiligung am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglicht bzw. erleichtert werden. Fahrten, z. B. für Arztbesuche und für schulische oder berufliche Zwecke, sind im Rahmen des Fahrdienstes der Stadt Herne nicht möglich. Anträge auf Ausstellung eines Berechtigungsausweises zur Nutzung des Beförderungsdienstes und Anträge auf Ausstellung von Fahrgutscheinen können unter Vorlage der notwendigen Nachweise bei der Stadt Herne – Fachbereich Soziales – gestellt werden. Hierbei erfolgt eine Einkommensüberprüfung. Bei Bewilligung des Antrages können grundsätzlich alle geeigneten Fahrdienste in Anspruch genommen werden. Die Nutzungsberechtigten können zehn Fahrgutscheine pro Monat im Wert von maximal 20 Euro pro Fahrt erhalten. Den 20 Euro übersteigenden Fahrpreis trägt der Fahrgast selbst. Stadt Herne – Fachbereich Soziales Abt. 41/1 – Leistungen zur Teilhabe/Mobilität/ Fahrgutscheine Wanner Einkaufszentrum (WEZ) Hauptstraße 241, Eingang C, 3. OG, 44649 Herne Frau Kerstin Vogel, Zimmer 381 Telefon: 02323 16-3592 E-Mail: kerstin.vogel@herne.de 3. Erleichterungen im öffentlichen Personennahverkehr Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Nahverkehr heißt: Omnibusse, Straßenbahnen, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Eisenbahnen bundesweit. Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, GI und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus, eine Begleitperson kostenlos mitzunehmen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, prüft das Referat Soziales der Stadt Gelsenkirchen. Schwerbehinderte Menschen, die von der Beförderung Gebrauch machen wollen, müssen jährlich eine Eigenbeteiligung von 91 Euro (46 Euro halbjährlich) zahlen (Stand 01.01.2021). Dafür erhalten sie eine Wertmarke, die zusammen mit dem Schwerbehindertenausweis für die Freifahrtberechtigung dient. Einkommensschwache Personen, die folgende Leistungen beziehen: • nach § 19 ff. SGB II und Sozialgeld nach § 28 SGB II von der Agentur für Arbeit, • laufende Leistungen nach dem dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 bis 40 SGB XII). Es darf sich jedoch nicht um einmalige Leistungen handeln, • Leistungen der Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ( §§ 41 bis 46 SGB XII), • Empfänger von Analogleistungen gem. § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), • laufende Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt (nach § 27a oder der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d Bundesversorgungsgesetz BVG), • laufende Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 27d BVG • sowie blinde und hilflose Menschen sind von der Eigenbeteiligung befreit. 4. Fahrdienst der Stadt Herne für Menschen mit Behinderungen Berechtigt, den Fahrdienst in Anspruch zu nehmen, sind Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, bei denen das Versorgungsamt das Vorliegen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG) zuerkannt hat und deren Einkommen unterhalb der in den Richtlinien bestimmten Einkommensgrenze liegt. Nicht berechtigt sind © Jörg Lantelme - stock.adobe.com

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