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Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei
wesentliche Bereiche:
Das bundesweit einheitlich geltende Baupla-
nungsrecht, geregelt im Baugesetzbuch (BauGB)
und der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
regelt die Grundsätze, wo und was gebaut wer-
den darf. Auf der Basis dieser Rechtsgrundlagen
erstellen die Gemeinden ihre Bauleitpläne
(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), welche
für die Bebauung bestimmter Bereiche maß-
geblich sind.
Außerdem enthält das BauGB Regelungen für
das Bauen in Gebieten ohne Bebauungsplan
(unüberplanter Innenbereich, Außenbereich).
Das Bauordnungsrecht ist landesrechtlich gere-
gelt. In Baden-Württemberg gilt die Bauordnung
des Landes Baden-Württemberg (LBO). Darin
wird festgelegt, wie und unter welchen Umstän-
den gebaut werden darf.
Es beschäftigt sich also mit der konkreten Aus-
führung des Bauvorhabens und dem Verfahren
zur Erlangung einer Bauerlaubnis.
Damit ein Bauvorhaben rechtmäßig errichtet
werden kann, muss sowohl eine Übereinstim-
mung mit dem Bauplanungsrecht als auch dem
Bauordnungsrecht gegeben sein und gegebenen-
falls weitere einschlägige öffentlich-rechtliche
Vorschriften (Baunebenrecht) wie z. B. Natur-
schutz- und Umweltrecht, Wasserrecht usw.
beachtet werden.
7 Das öffentliche Baurecht