Gut Leben im Alter Luftkurort Hilchenbach

Nicht darunter fallen Inkontinenzartikel wie Windeln, Vorlagen etc. Diese sind ggf., wenn die medizinische Indi- kation gegeben ist, über den Hausarzt auf einem kassen- ärztlichen Rezept zu verordnen. Die Artikel der Pflegeverbrauchsmittel können generell frei im Handel, also z. B. in Drogeriefachmärkten, in Supermärkten, im Internethandel etc. erworben werden. Eine Bindung an bestimmte Anbieter gibt es nicht. Die Quittungen mit den erworbenen Artikeln können direkt bei der Pflegekasse eingereicht werden. Entscheidend ist, dass auf den Quittungen ersichtlich sein muss, welche Artikel angeschafft wurden. N N Zuschüsse zur Wohnraumanpassung Um möglichst lange in den eigenen vier Wänden woh- nen bleiben zu können, sind oft bauliche Veränderungen nötig. Pflegebedürftige können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen erhalten, wenn diese dazu dienen, die Pflege im Haushalt zu ermöglichen, zu erleichtern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen wiederherzustel- len. Eine Anpassung der jetzigen Wohnung umfasst nicht nur Veränderungen, wie z. B. den Badumbau, die Türver- breiterungen, die Entfernung von Schwellen oder einen Treppenlift, sondern kann auch „nur“ behindertengerech- tes Mobiliar, zusätzliche Haltegriffe, Handläufe etc., die Entfernung von Stolperstellen oder eine bessere Beleuch- tung bedeuten. Weitere Informationen unter „Wohn­ beratung“– Kapitel 5. Folgende finanzielle Hilfen für eine Wohnungsanpassung sind möglich: 1. Pflegekasse: Zuschuss von maximal 4.000 Euro je Maßnahme; Voraussetzung ist das Vorliegen von min- destens Pflegegrad 1. Für weitere Informationen wen- den Sie sich an Ihre Pflegekasse. 2. Wohnungsförderung: Zinsgünstige, einkommens­ unabhängige Darlehen zur Anteilsfinanzierung (50 % – max. 15.000 Euro pro Wohnung). Beratung erhalten Sie beim Kreis Siegen-Wittgenstein Telefon: 0271 333-1944 oder -1926 3. Sozialhilfe: Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung je nach Einkommen und Vermögen. Lassen Sie sich vom Fachbereich Schulen und Soziales im Rathaus bera- ten: Sylvia Debus, Telefon: 02733 288-121, E-Mail: s.debus@hilchenbach.de, Zim mer 007. N N Pflegeberatung Seit 01.01.2009 hat jeder Pflegebedürftige, der Leistun- gen nach dem Pflegeversicherungsgesetz oder aufgrund einer privaten Pflege-Pflichtversicherung erhält, einen Rechtsanspruch gegenüber der Pflegekasse, bei der man versichert ist, auf eine individuelle Beratung und Hil- festellung. Dabei hat die Pflegeberatung auf Wunsch auch zu Hause oder in der Einrichtung, in der der Pflege­ bedürftige lebt, zu erfolgen. Nicht verbrauchte Monatsbeträge können angespart werden. Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, ist der Restanspruch bis zum 30.06. des folgenden Jahres übertragbar. Danach verfällt er. Ob eine Einrichtung im Einzelfall zugelassen oder aner- kannt ist, erfährt man in der Regel bei der Pflegekasse, bei der man versichert ist. N N Pflegehilfsmittel Wer pflegebedürftig ist, kann Hilfsmittel beanspruchen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder von anderen Trägern (Ver- sorgungsämter, Berufsgenossenschaften) übernommen werden. Die Hilfsmittel müssen grundsätzlich verordnungs- fähig sein. Verordnungsfähig sind im Regelfall diejenigen Artikel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an Ihre Kranken-/Pflegekasse. N N Pflegeverbrauchsmittel Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 erhalten bis zu 40,00 Euro im Monat für Pflegeverbrauchsmittel, wenn Sie den Kauf solcher Artikel durch Quittungen oder Rechnungen belegen können. Zu den Pflegeverbrauchs- mitteln zählen Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Einmalhandschuhe, Einmalschutzschürzen, Einmal-Mund- schutz sowie Haut- und Wunddesinfektionsmittel. © colourbox.de 22

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