Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

4. Schwerbehindertenfeststellungsverfahren (SGB IX) Schwerbehindertenfeststellungsverfahren (SGB IX) Seit dem 01.05.2008 werden infolge der Behördenstrukturreform das Schwerbehindertenfeststellungsverfahren sowie die Entscheidung und Gewährung von Blindengeld und Blindenhilfe als kommunalisierte Aufgabe durch den Landkreis ausgeführt. Die drei Thüringer Versorgungsämter in Erfurt, Gera und Suhl, die bis zum 30.04.2008 für diese Aufgabenbereiche zuständig waren, wurden aufgelöst. Durch den Zuständigkeitswechsel kamen ca. 10.500 Fälle in die Bearbeitung der Kreisverwaltung. Schwerbehinderte Menschen sind Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 Prozent gemindert sind. Sie stehen unter einem besonderen rechtlichen Schutz (z. B. besonderer Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, steuerlicheNachteilsausgleiche, begleitendeHilfen imArbeitsleben, Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch bei einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 Prozent…). 30 III. Beratung und Begleitung Das Vorliegen des Grades der Behinderung wird auf Antrag durch das Landratsamt, Sozialamt, für die Bürgerinnen und Bürger, die ihrenWohnsitz imLandkreisHildburghausenhaben, festgestellt. Für diebehindertenMenschenbedeutet dies, dass imentsprechenden Antrag die Gesundheitsstörungen, die zur Behinderung geführt haben und die Ärzte und Kliniken angegeben werden, durch die die Behandlung erfolgte. Antragsformulare sind übers Internet, im Landratsamt und in den Städten und Gemeinden des Landkreises erhältlich. Kontakt: Telefon: 03685 445353 Telefon: 03685 445348 Telefon: 03685 445356 Telefon: 03685 445351 Telefon: 03685 445361 5. Betreuungsbehörde (§§ 1896 ff. BGB) Die Betreuungsbehörden sind seit der Schaffung des Betreuungsbehördengesetzes im Jahre 1992 ausschließlich für Betreuungen bei Volljährigen zuständig. Damit wurde die Vormundschaft für Erwachsene abgelöst. Betreuungsbehörden arbeiten unter anderem mit Berufsbetreuern, ehrenamtlichen Betreuern und Familienangehörigen als Betreuer sowie dem Amtsgericht und medizinischen Einrichtungen zusammen. Die Aufgaben der Betreuungsbehörde umfassen dabei auch: • Beratung und Unterstützung der Betreuer aller Art, z. B. bei der Fortbildung • S achverhaltsermittlung für das Gericht, Benennung von Betreuern gegenüber dem Gericht, Beschwerderechte gegen Gerichtsentscheidungen, Vorführungsaufgaben • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen (neu ab 1. Juli 2005) Quelle: Kzenon · adobestock.com

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