Seniorenratgeber Landkreis Hildburghausen

Die neue Pflegereform – Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) – wurde im Juni 2021 vom Bundestag beschlossen. Wesentliche Inhalte sind die Erhöhung der Pflegesachleistung und Kurzzeitpflege, Begrenzung der Eigenanteile von Pflegebedürftigen in der stationären Pflege sowie die Übergangspflege im Krankenhaus. Die neuen Regelungen treten zum 01.01.2022 in Kraft. Weitere Definitionen von Begrifflichkeiten finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/ begriffe-von-a-z/a.html. 2. Die Leistungen der Pflegeversicherung im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Pflegegeld Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige je nach Pflegegrad monatlich, wenn sie von Angehörigen, Freunden oder anderen Privatpersonen zu Hause gepflegt werden. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ pflegegeld.html. Pflegesachleistungen Pflegesachleistungen können Pflegebedürftige monatlich je nach Pflegegrad beanspruchen, wenn sie durch einen ambulanten Pflegedienst zu Hause betreut werden. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Pflegegeld und -sachleistung können auch miteinander kombiniert werden. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ pflegedienst-und-pflegesachleistungen.html. Zusätzliche Entlastungsleistungen Pflegebedürftige erhalten einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen z. B. für pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung, Leistungen der Tagespflege, Leistungen der Kurzzeitpflege. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können bis zu 40 Prozent aus demAnspruch aus Pflegesachleistungen entnommenwerden (Umwandlungsanspruch), wenn dermonatliche Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausgeschöpft sein sollte. Voraussetzung ist, dass der Anbieter dieser Dienstleistungen dafür von der Pflegekasse zugelassen ist. Tagespflege Unter Tagespflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ tagespflege-und-nachtpflege.html. 39

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