Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Wohnen imAlter AKT I V INS ALTER | 51 erst ab Pflegegrad 2 kann auch eine stationäre Pflege beansprucht werden. Folgende Beträge werden von der Pflegekasse über- nommen (Stand 2018): Pflegegrad 2 770,00 € Pflegegrad 3 1.262,00 € Pflegegrad 4 1.775,00 € Pflegegrad 5 2.005,00 € Wenn die weiteren Kosten nicht aus dem Einkommen oder dem Vermögen getragen werden können, kann ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Einkommen sind alle Einnahmen aus Renteneinkom- men, Versicherungsleistungen oder Einmalzahlungen. Zu den Vermögenswerten zählen insbesondere Bar- und Sparvermögen sowie Immobilien. Im Fall einer Sozialhilfegewährung ist das gesamte Einkommen sowie das Vermögen, abzüglich eines ge- schützten Betrages von 5.000,00 €, einzusetzen. Bei Ehepaaren liegt der Schonbetrag bei 10.000,00 €. Wur- den in den vergangenen zehn Jahren vor der Heim­ aufnahme Vermögenswerte verschenkt, sind diese zurückzufordern. Die Einkommens- und Vermögensver- hältnisse der Kinder werden ebenfalls geprüft. Sie sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, Unterhalt an die Eltern zu zahlen. • Welche Beschäftigungs-/Betreuungsangebote gibt es? • Steht eine Pflegekraft als fester Ansprechpartner zur Verfügung? • Wie wird mit der Geldverwaltung umgegangen? Aufbewahrung von Wertsachen? • Gibt es Möglichkeiten religiöser Betreuung, werden Gottesdienste/Andachten angeboten? • Können Tiere oder Musikinstrumente mitgebracht werden? • Welche Inhalte hat der Heimvertrag, die Heimord- nung? Gibt es zu beachtende Besonderheiten? • Besteht die Möglichkeit des Probewohnens? • Welche Leistungen sind in den Kosten enthalten? Welche Leistungen muss ich zusätzlich organisie- ren? (Fahr- und Begleitdienste, Diätessen, Getränke, Wäsche, Hausmeisterdienste, …) 5.5.1 Finanzierung der Heimkosten Die Kosten in einer Pflegeeinrichtung unterteilen sich in Kosten nach dem Pflegeaufwand je Pflegegrad, für Unterkunft und Verpflegung und in Investitionskosten. Infolge der Pflegestärkungsgesetze gibt es den soge- nannten einrichtungseinheitlichen Entgeltsatz, so dass die Bewohner bei einer Höherstufung nicht mehr mit einem höheren Eigenanteil rechnen müssen. Die Pfle- geaufwendungen sollen in der Regel durch die Pflege- kasse getragen werden. Die Höhe dieser Kosten hängt am jeweiligen Pflegegrad. Es gibt 5 Pflegegrade, aber

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