Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Gesundheit und Pflege | AKT I V INS ALTER 68 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (z. B. Orientierung zu Zeit, Ort, Person, Alltagsentscheidun- gen treffen, Bedürfnisse wahrnehmen und äußern kön- nen, Risiken erkennen) 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. nächtliche Unruhe, selbstschädigendes Verhalten, aggressives Verhalten gegenüber anderen, Wahnvor- stellungen, Ängste, depressive Stimmungslagen, An- triebslosigkeit) 4. Selbstversorgung (z. B. Körperpflege, An- und Aus- ziehen, mundgerechte Nahrungszubereitung) 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforde- rungen (z. B. Medikamente regelmäßig einnehmen können, körpernahe Hilfsmittel nutzen können, Arztbe- suche selbst organisieren und wahrnehmen können) 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kon- takte (z. B. Kontakte mit Personen aus dem näheren und weiteren sozialen Umfeld aufnehmen/halten, den Tagesablauf gestalten, über den Tag hinaus planen). Wenn die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten so weit gehen, dass der Haus- halt nicht mehr ohne Unterstützung bewältigt werden kann, dann wird dies in den genannten Kriterien mit berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit wird in fünf Pflegegrade einge- teilt: 6.2.5 Häusliche Pflege Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Leistungen ihrer Pflegeversicherung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit entschei- det die zuständige Pflegekasse auf der Grundlage ei- ner Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Bei privat versicherten Perso- nen wird die Firma Medic Proof GmbH von der zustän- digen Versicherung mit der Begutachtung beauftragt. Es wird empfohlen, dass die Pflegeperson bei der Be- gutachtung anwesend ist. Folgende Unterlagen sollten bereit liegen: medizinische Unterlagen (Arzt-/Kranken- hausberichte, Medikamentenplan, Liste der Erkrankun- gen), vorhandene Hilfsmittel, evtl. Aufzeichnung zum Tagesablauf. Als pflegebedürftig gelten Personen, die von körperli- chen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten betroffen sind und diese nicht selbstständig kompensieren und be- wältigen können. Diese Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, aber für mindestens sechs Monate bestehen. Die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sind in sechs Bereiche gegliedert: 1. Mobilität (z. B. Umsetzen, Bewegen innerhalb der Wohnung, des Hauses, Treppensteigen)

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