Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Gesundheit und Pflege AKT I V INS ALTER | 69 dass die erforderliche Pflege und Hilfe bei der Haushalts- führung in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird. Die erforderliche Hilfe wird in diesem Fall zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn erbracht. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat bei: Pflegegrad 1 0,00 € Pflegegrad 2 316,00 € Pflegegrad 3 545,00 € Pflegegrad 4 728,00 € Pflegegrad 5 901,00 € Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten nicht alle Leistungen der Pflegekasse. Sie bekommen monat- lich einen zweckgebundenen Entlastungsbetrag von 125,00 € . Der Betrag kann auch für ambulante Pflegedienste zur Körperpflege eingesetzt werden. Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbst- ständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Nach Zuerkennung eines Pflegegrades kann zwischen folgenden Leistungen gewählt werden: Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 36 SGB XI) Bei der Zahlung von Pflegegeld wird vorausgesetzt,

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