Ratgeber für Senioren - Stadt und Landkreis Hildesheim

Gesundheit und Pflege | AKT I V INS ALTER 70 bestehen. Dieser Anspruch ist dem Sozialhilfeträger bekannt zu machen (Landkreis Hildesheim für Bewoh- ner des Landkreises, Stadt Hildesheim für Bewohner der Stadt Hildesheim). Sozialhilfeleistungen werden allerdings im Gegensatz zu den Leistungen der Pfle- gekasse erst nach Prüfung der Einkommens- und Ver- mögensverhältnisse und der Abklärung der Unterhalts­ verpflichtung von Angehörigen übernommen. 6.2.6Vereinbarkeit von Beruf und Pflege Pflegezeit Berufstätige haben Anspruch auf unbezahlte Freistel- lung für längstens sechs Monate, wenn sie einen pfle- gebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Sie können zwischen der vollständigen oder teilweisen Freistel- lung von der Arbeit wählen. Der Anspruch besteht ge- genüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürf- tig wird und der Pflegende von der Arbeit fernbleiben muss, um organisatorische Dinge rund um die Pflege zu regeln, hat er bis zu zehn Tage Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekas- se beantragt. Voraussetzung ist eine ärztliche Beschei- nigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen Personen im Pflegegrad 1 können 40,00 € für Ver- brauchspflegehilfsmittel, einen Zuschlag von 214,00 € für ambulant betreute Wohngruppen und Zuschüs- se für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.000,00 € beanspruchen. Pflegesachleistungen (§ 37 SGB XI) Die Pflege und die hauswirtschaftliche Versorgung werden in diesen Fällen durch Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste erbracht. Die Liste der ambulanten Pflegedienste finden Sie un- ter Kapitel 6.2.7. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat bei: Pflegegrad 1 0,00 € Pflegegrad 2 689,00 € Pflegegrad 3 1.298,00 € Pflegegrad 4 1.612,00 € Pflegegrad 5 1.995,00 € Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse ab- gestimmte Pflege zu gewährleisten, ist eine Kombina- tion von Pflege durch einen ambulanten Dienst und die Auszahlung von Pflegegeld möglich. Das Pflegegeld verringert sich in diesem Fall anteilig. Sozialhilfeleistungen (§ 61 SGB XII) In bestimmten Fällen kann nachrangig auch ein An- spruch auf Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Pflege

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