Familienwegweiser für den Landkreis Hof

19 4 Familien in der Krise 4.1 Trennung und Scheidung Eine Trennung oder Scheidung bedeutet häufig für alle Beteiligten eine große seelische und finanzielle Belastung. Die Ehescheidung erfolgt auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch ein Urteil des Familiengerichts. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt beim Scheidungsverfahren ist vorgeschrieben. Jedoch genügt es, bei einer einvernehmlichen Scheidung, wenn sich der Ehepartner anwaltlich vertreten lässt, der den Scheidungsantrag stellt. Bevor eine Ehe einvernehmlich geschieden wird, müssen die Partner mindestens ein Jahr lang getrennt leben – als Beweis für die Zerrüttung der Ehe. Wenn das Trennungsjahr eine unzumutbare Härte darstellt (z. B. bei Misshandlungsfällen), kann die Ehe auch schon früher geschieden werden. Ist für die Zeit der Trennung für bestimmte Fragen, z. B. Sorgerecht, eine schnelle Regelung erforderlich, kann beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Dies ist auch ohne anwaltliche Unterstützung möglich. 4.2 Elterliche Sorge Eltern, die miteinander verheiratet sind, üben die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam aus. Auch durch Trennung oder Ehescheidung ändert sich grundsätzlich nichts an der gemeinsamen Sorge. Für Kinder nicht miteinander verheirateter Elternteile steht die elterliche Sorge grundsätzlich der volljährigen Mutter zu. Durch eine Sorgeerklärung können diese Eltern die Sorge gemeinsam ausüben, auch wenn sie nicht zusammen in einem Haushalt leben. Diese Sorgeerklärung kann auch schon vor der Geburt beim zuständigen Jugendamt abgegeben und dort beurkundet werden. Hierfür wird die Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter benötigt. Sollte diese nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts auf beide Elternteile gemeinsam überträgt, sollte dies dem Kindeswohl nicht widersprechen. Änderungen der gemeinsamen Sorge können auf Antrag eines Elternteiles nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Für Kinder minderjähriger Mütter erhält das Jugendamt mit der Geburt des Kindes die Amtsvormundschaft. Die elterliche Sorge „ruht“ bis zur Volljährigkeit der Mutter. Die Amtsvormundschaft erlischt dann automatisch. Beim zuständigen Jugendamt können Eltern eine Beratung zum Thema Sorgerecht in Anspruch nehmen sowie weitere Informationen erhalten. © 12foto.de – Fotolia

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