Familienwegweiser für den Landkreis Hof

21 Die Unterhaltshöhe ist abhängig von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. Zur genauen Berechnung wird die sogenannte Düsseldorfer Tabelle verwendet. Voraussetzung für die Zahlung von Kindesunterhalt ist die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils. Ihm muss ein Selbstbehalt verbleiben, zur Deckung seines Lebensunterhalts. Der Unterhaltsanspruch ist nur durchsetzbar, wenn ein entsprechender Titel vorliegt. Titulieren können Notariate, das Amtsgericht und das Jugendamt. Die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt sind kompliziert. Aus diesem Grund wird im Einzelfall empfohlen, eine Beratung durch das zuständige Jugendamt oder bei Bedarf eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen. 4.7 Unterhaltsvorschuss Lebt ein Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil und erhält dieser Elternteil keine oder nur geringe Unterhaltsleistungen, können durch die Unterhaltsvorschusskassen der Jugendämter auf Antrag finanzielle Leistungen gewährt werden. Dieser Unterhaltsvorschuss wird in der Regel vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert. Kein Anspruch besteht, wenn z. B. beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben, der betreuende Elternteil wieder heiratet oder das Kind in einem Heim oder in Vollzeitpflege untergebracht ist. Beratung und weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt. 4.5 Beistandschaft Das zuständige Jugendamt wird Beistand des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft und/oder die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Dies geschieht auf schriftlichen Antrag des Elternteiles, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht. Steht die elterliche Sorge für das Kind beiden Elternteilen zu, kann der Elternteil Antrag stellen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Die Beistandschaft ist freiwillig und kann jederzeit wieder aufgehoben werden. 4.6 Unterhalt Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Eheliche und nichteheliche Kinder sind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt werden, um Unterhalt geltend zu machen. Leben die Eltern zusammen, erfüllen sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Gewährung von Nahrung, Wohnung, Kleidung und Erziehung, den sogenannten Naturalunterhalt. Leben die Eltern getrennt, dann erfüllt der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, seinen Beitrag zum Unterhalt i. d. R. durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil schuldet seinem Kind den sogenannten Barunterhalt. © pololia - stock.adobe.com

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