Familienwegweiser für den Landkreis Hof

25 In Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitarbeitern des Jobcenters wird bei Bezug von Arbeitslosengeld II eine sogenannte Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser wird festgelegt • welche Leistungen man zur Eingliederung in Arbeit erhält, • welche Bemühungen man zur Eingliederung in Arbeit unternehmen muss und wie diese nachzuweisen sind und • welche Leistungen Dritter, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, man zu beantragen hat. Weitere Informationen zum Thema Arbeitslosengeld II erhalten Sie bei folgenden Stellen: Jobcenter Hof Land Standort Hof Äußere Bayreuther Straße 2, 95032 Hof Telefon: 09281 7396805 Telefax: 09281 7396809 E-Mail: jobcenter-hof-land@jobcenter-ge.de e-Service: www.jobcenter.digital Standort Münchberg Amtsgasse 4, 95213 Münchberg Telefon: 09281 7396833 Telefax: 09281 7396835 E-Mail: jobcenter-hof-land.gstmuenchberg@jobcenter-ge.de e-Service: www.jobcenter.digital Neben der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Arbeitslosengeld II können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützende Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch XII gewährt werden. Die Sozialhilfe des SBG XII umfasst sieben Lebenslagen: • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40) • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46) • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52) • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60) • Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66) • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69) • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei den jeweils für Sie zuständigen Gemeindeverwaltungen oder dem Landratsamt Hof. 5.4 Unterstützung bei Arbeitslosigkeit 5.4.1 Arbeitslosengeld I Folgende Voraussetzungen müssen für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt sein: • Es muss im Zeitraum der letzten zwei Jahre mindestens eine zwölfmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Die Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit zur Betreuung eines Kindes unter drei Jahren hat keinen Einfluss auf diese Anspruchsvoraussetzung (Erfüllung der sogenannten Anwartschaftszeit). • Neben der tatsächlichen Arbeitslosigkeit muss auch eine persönliche Arbeitslosenmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen (spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit). Die Höhe des ALG I richtet sich nach dem durchschnittlichen Wochenverdienst aus den letzten 52 Wochen der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Für den Bezugszeitraum ist man verpflichtet, sich selbst aktiv um eine Beschäftigung zu bemühen und der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Weitere Informationen zum Arbeitslosengeld I und zu der Antragstellung erhalten Sie hier: Agentur für Arbeit Bayreuth – Hof Äußere Bayreuther Straße 2, 95032 Hof Telefon: 0921 887100 5.4.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Form des sogenannten Arbeitslosengelds II erhalten Personen, die • das 15. Lebensjahr vollendet und die gesetzliche Altersgrenze (nach § 7 a SGB II, ansteigend bis 67 Jahre) noch nicht vollendet haben, • erwerbsfähig sind, • hilfebedürftig sind und • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z. B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche oder für Alleinerziehende, wenn sie mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben. Es können auch Leistungen für einmalige Bedarfe gewährt werden, z. B. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten oder Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt.

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