Seniorenwegweiser Hofer Land

55 Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde oder online beim Landratsamt /Abfallbeseitigung Telefon: 09281 57-499 E-Mail: abfallbeseitigung@landkreis-hof.de www.landkreis-hof.de Fahrdienste für Menschen mit Behinderung Der Bezirk Oberfranken unterstützt Menschen mit Behinderung dabei, mobil zu sein und so am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Durch Zahlung einer Pauschale kann schwerbehinderten Menschen unter gewissen Voraussetzungen die Nutzung eines Fahrdienstes ermöglicht werden. Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung Postfach 101152, 95420 Bayreuth Telefon: 0921 7846-0 E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-oberfranken.de www.bezirk-oberfranken.de Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder die wegen einer bestehenden vollen Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbst bestreiten können, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, wenn ihr Einkommen (zum Beispiel Rente beziehungsweise sonstiges Einkommen) und ihr Vermögen nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Die Grundsicherung wird auf Antrag gewährt und umfasst u. a. die Regelbedarfsstufe, Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, einen Mehrbedarf bei Gehbehinderung (Merkzeichen G oder aG) oder auch die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Für Hilfsbedürftige, die noch in ihren eigenen vier Wänden wohnen, erfolgt die Antragstellung über die jeweilige Wohnsitzgemeinde. Für Menschen in einer stationären Einrichtung ist die Grundsicherung beim Bezirk Oberfranken, Sozialhilfeverwaltung, Cottenbacher Straße 23, 95445 Bayreuth zu beantragen. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Monate gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt Wenn kein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II als erwerbsfähiger Mensch oder als Angehöriger eines solchen (mit Anspruch auf Sozialgeld) besteht, Einkommen und Vermögen aber dennoch nicht für den Alltag ausreichen, kann bei festgestellter befristeter Erwerbsminderung (Deutsche Rentenversicherung) oder einer vorgezogenen Altersrente die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unterstützend unter die Arme greifen. Die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Wohnsitzgemeinde. Hilfe zur Pflege Ein Schwerpunkt der überörtlichen Sozialhilfe des Bezirks Oberfranken liegt in der Sozialhilfe für Seniorinnen und Senioren, die ihre Pflegekosten nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können. Dabei kommen alle Hilfen im Bereich der Pflege – egal ob ambulant oder stationär – aus einer Hand. Das heißt, der Bezirk ist zuständig für den Aufenthalt in Altenheimen und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sowie Tagespflege. Auch für Anträge auf Hilfe zur Pflege im ambulanten Bereich ist der Bezirk Oberfranken der richtige Ansprechpartner. Bezirk Oberfranken – Sozialverwaltung Postfach 101152, 95420 Bayreuth Telefon: 0921 7846-0 E-Mail: sozialverwaltung@bezirk-oberfranken.de www.bezirk-oberfranken.de Hilfen für Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und sonstige Anspruchsberechtigte Aufgabe der Kriegsopferfürsorge ist es, eine angemessene wirtschaftliche Versorgung sicherzustellen und Unterstützung in den verschiedenen Lebensbereichen zu leisten. Damit sollen die Folgen der Schädigung gemildert werden. Wenn die Beschädigten oder ihre Hinterbliebenen aufgrund der Schädigungsfolgen oder des Todes des Versorgers nicht in der Lage sind, den eigenen Bedarf zu decken, stehen folgende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu: ❱❱ Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 26 BVG) ❱❱ Übergangsgeld (§ 26a BVG) ❱❱ Krankenhilfe (§ 26b BVG) ❱❱ Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG) ❱❱ Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG) ❱❱ Altenhilfe (§ 26e BVG) ❱❱ Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG) ❱❱ Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§27a BVG) ❱❱ Erholungshilfe (§ 27b BVG) ❱❱ Wohnungshilfe (§ 27c BVG) ❱❱ Hilfe in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG) Diese Leistungen sind vom Einkommen abhängig, es sei denn, es handelt sich um einen ausschließlich schädigungsbedingten Bedarf. Unter bestimmten Voraussetzungen stehen auch Leistungen für Familienmitglieder zu. Entschädigungsberechtigt können ferner Personen mit Ansprüchen nach anderen Gesetzen sein, unter Tipps zu Versicherungen, finanziellen Hilfen, Vorsorge und Recht

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