Seniorenwegweiser Hofer Land

88 Sie können den Antrag auch online einreichen. Dazu müssen Sie sich mit dem neuen Personalausweis und dem dazugehörigen Kartenlesegerät authentifizieren. Wichtig sind vor allem zwei Nachweise, die Sie dem Antrag auf Landespflegegeld in Bayern beifügen müssen: ❱❱ Eine Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses. Statt eines gültigen Ausweisdokuments kann entweder eine Kopie der aktuellen (einfachen oder erweiterten) Meldebescheinigung oder des Befreiungsbescheids der Kommune vorgelegt werden. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als sechs Monate alt sein. ❱❱ Kopie des Bescheids der Pflegekasse über die Anerkennung eines Pflegegrads. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder bei privat Versicherten von MEDICPROOF reicht nicht aus. Wenn der Antrag durch einen abweichenden Antragsteller gestellt wird, ist zusätzlich die Vollmacht oder der Betreuerausweis beizulegen. Hinweise zum Antrag: ❱❱ Der Antrag muss unterschrieben sein. ❱❱ Verwenden Sie keine Büro- oder Heftklammern. ❱❱ Haben Sie Fragen zum Landespflegegeld oder sind Sie unsicher, ob Sie antragsberechtigt sind, so haben Sie die Möglichkeit, sich auf der Internetseite des Landesamtes für Pflege www.lfp.bayern.de oder der Internetseite zum Landespflegegeld Bayern www.landespflegegeld. bayern.de zu informieren. Leistungen des Pflegezeitgesetzes (Pflegezeitgesetz-Pflege-ZG) Bis 2008 hatten Arbeitnehmer nur die Möglichkeit, über Urlaub und Sonderurlaub „freie Tage“ zu erhalten, um die Versorgung von Angehörigen zu regeln und sicherzustellen. Das hat das Pflegezeitgesetz verändert. Ihre Möglichkeiten: ❱❱ Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld haben nur Beschäftige nach § 7 Abs. 1 Pflegezeitgesetz (PflegeZG). Demzufolge sind nur anspruchsberechtigt Arbeitnehmer. Es spielt dabei keine Rolle wie und bei welcher Krankenkasse der Beschäftigte versichert ist, da die Leistung von der Pflegekasse des Angehörigen erbracht wird. ❱❱ Pflegezeit (bis sechs Monate, ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt) ❱❱ Familien-Pflegezeit (bis zu 24 Monate, teilweise von der Arbeit freigestellt) ❱❱ Es besteht für pflegende Angehörige das Recht auf Kündigungsschutz Mehr Informationen zum Pflege- und Familienpflegezeitgesetz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: www.bmas.de (Themen/Arbeitsrecht/Vereinbarkeit Familie Pflege Beruf) und bei der Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/ contentblob/232684/publicationFile/21805/rente_ fuer_pflegepersonen.pdf Pflegegeld (SGB XI § 37) Pflegebedürftige können statt Pflegesachleistungen auch Pflegegeld beziehen. Mit dem Pflegegeld entsteht die Verpflichtung, die notwendige Grundpflege und Hauswirtschaft selbst sicherzustellen. Obligatorische, regelmäßige Beratungseinsätze durch Pflegedienste oder andere zugelassene Stellen sind mit dem Bezug von Pflegegeld für Sie verpflichtend und dienen der Beratung und Qualitätssicherung. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (SGB XI § 40) Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können zu Pflegeerleichterung und selbstständiger Lebensführung beitragen. Hilfsmittel der Krankenversicherung sind durch den Arzt zu verordnen. Für Hilfsmittel, die in die Leistungspflicht der Pflegekasse gehören, ist jedoch keine ärztliche Anordnung nötig. Auch Pflegekräfte dürfen Hilfsmittel verordnen. Welche Hilfsmittel Ihnen zur Verfügung stehen, finden Sie im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 SGB V) und im Pflegehilfsmittelverzeichnis (§ 78) der Pflegeversicherung. Es werden unterschieden: ❱❱ Hilfsmittel zum Verbrauch, z. B. Inkontinenzeinlagen; (monatlich 40 Euro) ❱❱ Technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. Kranken- und Pflegekassen schließen Verträge mit Anbietern von Pflegehilfsmitteln. Der Hilfsmittellieferant muss die Kunden über die Handhabung des Hilfsmittels schulen, wenn sich das Produkt nicht selbst erklärt. Der Lieferant ist für die Installation, Instandsetzung, Reparatur und jährliche Inspektion des Hilfsmittels zuständig und wird von entsprechenden Leistungsträgern dafür bezahlt. ❱❱ Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, (z. B. barrierefreier Badumbau). Hier steht pro Maßnahme ein Betrag von maximal 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person zur Verfügung. Wohnen mehrere antragsberechtigte Personen zusammen, erhöht sich der Zuschuss auf maximal 16.000 Euro pro Maßnahme. Verändert sich die Pflegesituation, kann ein weiterer Zuschuss gezahlt werden. ❱❱ Hilfsmittelausstattung in Pflegeheimen: ist über das Heim im Rahmen der Investitionskosten Hinweise für pflegende AngehörigE

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