Seniorenwegweiser Hofer Land

89 selbst zu gewährleisten, soweit nicht die Krankenversicherung zuständig ist. Internet www.rehadat-hilfsmittel.de Schulungsangebote für Pflegepersonen (SGB XI § 45) Pflegepersonen haben das Recht auf Schulung und Beratung. Die Pflegekassen müssen hierzu Schulungskurse, individuelle Schulungen vor Ort sowie die Unterstützung bei der Entlassung aus dem Krankenhaus anbieten. Auf Wunsch der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen hat die Schulung in deren Zuhause stattzufinden. Diese Angebote sind für Pflegepersonen kostenfrei. Sie werden von Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen angeboten. Soziale Sicherung der Pflegeperson (SGB XI § 44) Pflegepersonen sind grundsätzlich über alle Leistungen der sozialen Sicherung abgesichert. Hierzu zählen die Unfallversicherung, die Rentenversicherung sowie Leistungen zur Arbeitsförderungen. Seit 2017 wird aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen auch insbesondere der Zugang zur Unfallversicherung anders geregelt. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen Ihr Pflegeberater oder das Rundschreiben der gesetzlichen Unfallversicherungsträger unter https://www.dguv.de/de/versicherung/versicherte_ personen/andere-gruende/pflegepersonen/index.jsp, die Grüne Broschüre der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Bereich Familie & Kinder; Angehörige pflegen) owie die Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de Verhinderungspflege ❱❱ Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger vorübergehender Verhinderung der Pflegeperson kann eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege) in Anspruch genommen werden. ❱❱ Voraussetzung: Die Pflegeperson hat den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderungspflege mindestens sechs Monate gepflegt und der Pflegebedürftige ist zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft. ❱❱ Dauer: längstens sechs Wochen ❱❱ Höhe: im Kalenderjahr 1.612 Euro ❱❱ Besonderheit: Zusätzlich kann je Kalenderjahr ein Betrag von bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Im Kalenderjahr stehen somit bis zu 2.418 Euro zur Verfügung. Die Höhe der Leistung richtet sich danach, ob ein ambulanter Pflegedienst oder eine nicht erwerbsmäßig tätige Ersatzpflegekraft (abhängig vom Verwandtschaftsgrad) die Verhinderungspflege übernimmt. Individuelle Fragen (Fahrkosten / Verdienstausfall etc.) klären Sie bitte mir den Pflegekassen / Pflegeberatern vor Ort. Internet www.pflegestaerkungsgesetz.de Verhinderungspflege sowie Betreuungs- / Entlastungsleistungen (SGB XI §§ 39/45b) Die Leistungen der Verhinderungspflege sowie Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind keine Sachleistungen, die den Versicherten direkt von der Pflegekasse ausgezahlt werden. Hier beauftragt der Kunde als Versicherter den Leistungserbringer direkt und bekommt die Kosten von seiner Pflegekasse erstattet. Weitere, wichtige Informationen rund um das Thema „pflegende Angehörige“ finden Sie in der Publikation „15 Tipps für pflegende Angehörige“. Diese erhalten Sie im Landratsamt Hof. 1 15 Tipps für pflegende Angehörige Den Alltag mit dementen Menschen gestalten Quelle: www.gesundheitsregion.plus/pflege-und-senioren Hinweise für pflegende AngehörigE

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