Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

101 Finanzierungsfragen Malteser Hilfsdienst gGmbH Fahrdienstzentrale Kelkheimer Str. 32-34 65779 Kelkheim Tel.: (06195) 6 22 22 Internet: www.malteser.de   Dienstzeiten: Mo. – Fr. 7.00 – 18.00 Uhr   Angebot: ––betreute Krankenfahrten ––Arztfahrten, Dialysefahrten, Therapiefahrten ––Aufnahme-, Entlassungs- und Behandlungs- fahrten (Herzschrittmacherkontrolle, Katheter- wechsel Krankengymnastik) Main-Taunus Krankentransport 24 GmbH Hessenstr. 27 65824 Schwalbach Tel.: (06196) 9 73 87 12 Fax: (06196) 9 73 87 11 E-Mail: mt.krankentransport24@gmail.com Internet: www.mt-krankentransport24.com   Angebot: ––Arztfahrten, Krankenhausfahrten ––Dialysefahrten, Therapiefahrten ––Auslandstransporte ––Wunschtransporte im Tragestuhl oder Liegendtransport Auskünfte zu weiteren Anbietern und Taxiunterneh- men mit Berechtigung zum Krankenfahrdienst ge- ben die Krankenkassen. Mobilitätsservice für hochgradig Sehgeschädigte und Blinde Die Blindenfreunde Rhein-Main bieten einen kosten- losen Fahr- und Begleitservice für Sehgehschädig- te und Blinde für Fahrten innerhalb des gesamten Rhein-Main-Gebietes an. Es handelt sich nicht um ei- nen Taxibetrieb. Neben der Beförderung begleitet der Fahrer auf Wunsch bei Behördengängen und ärztli- chen Untersuchungsterminen und übernimmt bei Be- darf eine Kontrolle von auszufüllenden Formularen. Der Mobilitätsservice kann zum Beispiel angefor- dert werden für: –– Termine bei Ämtern –– Erstberatung bei Selbsthilfeeinrichtungen –– Termine bei Rechtsanwälten und Notaren –– Fachärztliche Untersuchungen Ausgeschlossen sind Fahrten zu Veranstaltungen wie Konzerte und Theater, Hausarztuntersuchun- gen, Einkäufen für den täglichen Bedarf, Besuche bei Verwandten, Bahnhöfen und Flughäfen für pri- vate Reisen. Reservierung für den Raum Rhein-Main Tel: (0151) 46 50 22 79   Sprechzeiten: Mo. – Fr. 9.00 – 16.00 Uhr   Reservierung: mindestens 3 – 5 Tage vor Fahrt- antritt Rundfunk, Fernsehen und Telefon Rundfunk, Fernsehen und Telefon sind aus unse- rem Leben nicht mehr wegzudenken. Gerade für Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behin- derung nicht mehr oder nicht in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können, bieten sie eine wichtige Informationsquelle. Der Rundfunkbeitrag (ehemals „GEZ-Gebühr“) von monatlich 17,50 Euro ist für jede Wohnung fällig, auch wenn die Bewohner weder Fernseher, Radio noch Internetzugang haben. Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitrags- pflicht haben ™ ™ Empfänger von Sozialleistungen ––Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ––Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) – Grundsicherung im Alter und bei Er- werbsminderung –– Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschrif - ten (Landespflegegeldgesetz) –– Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichs­ gesetz (LAG) –– Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG ––Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsge- währung in einer stationären Einrichtung leben ––„Härtefälle“, deren monatliches Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro überschreitet. Voraussetzung ist der aktuelle Bewilligungsbescheid

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