Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

102 Finanzierungsfragen ™ ™ Taubblinde Menschen Voraussetzung ist einer der folgenden Nachweise über die Taubblindheit: ––ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merk­ zeichen TBl (taublind) ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merk­ zeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) ––Schwerbehindertenausweis mit dem Merk­ zeichen „Bl“ (blind) oder „Gl“ (gehörlos) zu­ sammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung ––Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung ™ ™ Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG Voraussetzung ist der aktuelle Bewilligungs- bescheid ™ ™ Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27e BVG Voraussetzung ist der Bescheinigung über die Feststellung „Sonderfürsorgeberechtigte“ Anspruch auf Ermäßigung haben: ™ ™ blinde oder wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung, die nicht vorübergehend ist ™ ™ hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist ™ ™ behinderte Menschen, deren Grad der Behin- derung nicht nur vorübergehend mindestens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können Voraussetzung ist ein aktueller Schwerbehinder- tenausweis mit dem Merkzeichen „RF” oder eine Bescheinigung des Versorgungsamtes über die Zu- erkennung des Merkzeichens „RF“. Die Antragstellung erfolgt beim: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50650 Köln Fax: (01806) 99 95 55 01 Internet: www.rundfunkbeitrag.de Leistungen der Krankenkassen Befreiung von Zuzahlungen bei der Krankenkasse Versicherte haben zu den Kassenleistungen jedes Jahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze von 2 Prozent (bei chronisch Kranken 1 Prozent) ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zu leisten. Kinder und Ehepartner werden berücksichtigt. Nach Erreichen der Belastungsgrenze kann bei der Krankenkasse ein Befreiungsantrag gestellt werden. Die Befreiung gilt immer nur für das laufende Jahr. Angefallene Kosten sind der Krankenkasse anhand von Quittungen nachzuweisen. Wer einmal von der Zuzahlung befreit war, kann sich für die Zukunft auch im Voraus befreien lassen. Häusliche Krankenpflege Diese Hilfe kann auf Kosten der Krankenkassen (un- abhängig von einer Pflegeeinstufung) durch geeig- nete Pflegekräfte in Anspruch genommen werden, wenn eine Krankenhausbehandlung erforderlich, aber nicht durchführbar ist oder wenn sie dadurch vermieden oder verkürzt werden kann. Häusliche Krankenpflege umfasst die erforderli- che Grundpflege (zum Beispiel Körperpflege, Hilfe bei der Nahrungsaufnahme) und Behandlungspfle- ge (zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Verbandswechsel) sowie hauswirtschaftliche Ver- sorgung (zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung).

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