Seniorenwegweiser für den Main-Taunus-Kreis

51 Hilfe und Pflege zu Hause Privat organisierte hauswirtschaftliche Hilfen Zunehmend lassen sich pflegebedürftige Menschen und pflegende Angehörige durch selbst angestellte Kräfte helfen. Arbeitszeit, Art und Umfang der Versor- gung werden selbst vereinbart. Sie sind dadurch Ar- beitgeber und haben Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Es gibt verschiedene Formen der Beschäftigung: Geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Minijob) Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privat- haushalt liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeits- entgelt im Jahr durchschnittlich 450,00 Euro monat- lich nicht übersteigt. Eine kurzfristige Beschäftigung ist gegeben, wenn die Beschäftigung vertraglich auf längsten drei Mo- nate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht als Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Auch diese Be- schäftigung kann wie ein Minijob behandelt werden. Die Höhe des Verdienstes spielt hier keine Rolle. Die Anmeldung des „Minijobbers“ erfolgt durch den privaten Arbeitgeber ausschließlich über einen Haushaltsscheck. Das ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung für die Sozialversicherung. Der Haus- haltsscheck kann angefordert werden bei Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale 45115 Essen Tel.: (0355) 29 02-7 07 99 E-Mail: minijob@minijob-zentrale.de Internet: www.minijob-zentrale.de (Minijobs in Privathaushalten)   Sprechzeiten: Mo. – Fr. 7.00 – 17.00 Uhr Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbetrag von höchstens 14,69 Prozent des Arbeitsentgelts an So- zialversicherungsbeiträgen. Für alle in Privathaushalten beschäftigten Personen ist ein Betrag von 1,6 Prozent für die gesetzliche Un- fallversicherung im Pauschalbetrag enthalten, der von der Minijobzentrale an die Unfallkasse abgeführt wird. Personen, die seit 01.01.2013 ein geringfügiges Be- schäftigungsverhältnis aufgenommen haben, unter- liegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der zu entrich- tende Eigenanteil des Minijobbers beträgt 13,6 Pro- zent seines Arbeitslohnes. Der Arbeitgeber trägt die verbleibenden 5 Prozent. Der Minijobber kann sich von der Versicherungs- pflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Dies ist dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen und im Haushaltsscheck anzugeben. Für den Arbeitgeber ermäßigt sich die Einkommen- steuer um 20 Prozent der entstandenen Kosten (höchstens 510,00 Euro im Jahr), wenn der Minijob- ber im Haushaltsscheckverfahren angemeldet ist. Die unterlassene Anmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See in- formiert zu allen Fragen zum Thema Minijob. Gesetzliche Unfallversicherung Alle in Privathaushalten beschäftigen Personen (zum Beispiel Haushaltshilfen und Gärtner) sind nach dem SGB VII gesetzlich unfallversichert. Sie sind damit bei einem Arbeitsunfall oder Arbeitswegeunfall ab- gesichert, wenn sie über den Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet sind. Der Beitrag zur Unfallversicherung ist in den Abgaben des Ar- beitgebers von maximal 14,69 Prozent enthalten. Er wird ausschließlich vom Arbeitgeber bezahlt. Beschäftigung europäischer Haushalts- hilfen in Haushalten mit Pflegebedürftigen Haushaltshilfen aus den europäischen Mitgliedstaa- ten können legal in Haushalten mit Pflegebedürfti- gen beschäftigt werden. Die Haushaltshilfen übernehmen hauswirtschaft- liche Arbeiten sowie notwendige pflegerische All- tagshilfen. Dazu gehören einfache Hilfestellungen

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