Seniorenwegweiser für die Stadt Hückeswagen

10 Grundsicherungsleistungen (SGB XII) Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten Grundsicherungsleistungen, wenn sonstiges Einkommen und Vermögen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Vermögen und Einkommen, ggfls. auch das eines Lebenspartners, sind zu berücksichtigen. Angehörige (Eltern und Kinder) sind erst bei einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro unterhaltspflichtig. Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt der Schloss-Stadt Hückeswagen Telefon: 02192 88-234 www.hueckeswagen.de Weitere Leistungen nach dem SGB XII (12. Sozialgesetzbuch) In Einzelfällen kann neben den Grundsicherungsleistungen ein zusätzlicher Anspruch auf weitere Hilfen nach dem SGB XII bestehen. Hierzu zählen:  Hilfe zur Pflege  Hilfe zur Weiterführung des Haushalts  Altenhilfe  Blindenhilfe  Krankenhilfe  Eingliederungshilfe für Behinderte  Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten  Bestattungskosten Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt der Schloss-Stadt Hückeswagen Telefon: 02192 88-0 www.hueckeswagen.de Rundfunkgebührenbefreiung Beim Rundfunkbeitrag gelten spezielle Regelungen. Der Personenkreis, der eine Befreiung (insbesondere Einkommensschwache) oder eine Ermäßigung (insbesondere Behinderte) beantragen kann, ist besonders geregelt. Nähere Informationen finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de/service oder unter der Telefonnummer 0185 99950400 Weitere Auskünfte erteilt das Bürgerbüro der Schloss-Stadt Hückeswagen Telefon: 02192 88-801, -802, -803 www.hueckeswagen.de Telefongebührenermäßigung Die Telekom erlässt bestimmten Personengruppen einen Sozialtarif. Diese Vergünstigung gilt für Standard- und AktivPlus-Verbindungen im Telekom-Netz. Der Sozialtarif umfasst ein freies Telefonieren im Rahmen einer festgelegten Summe. Nähere Informationen sind bei der Telekom zu bekommen. Andere Telefonanbieter können auf einen Sozialtarif angesprochen werden. Befreiung von der Zuzahlung für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Grundsätzlich leisten Versicherte Zuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, aber auch für Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten. Sobald Versicherte die finanzielle Belastungsgrenze von maximal zwei Prozent der (Familien-) Jahresbruttoeinnahmen innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können sie bei ihrer Krankenkasse unter Vorlage aller Zuzahlungsquittungen eines Jahres eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Erst dann bekommen sie ggfls. einen Bescheid darüber erteilt, dass sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Bei nachgewiesener chronischer Erkrankung IV Finanzielle Hilfen / gesetzliche Sozialleistungen

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