Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

Das Bauordnungsrecht 9 Sie sind auch zunächst Ansprechpartner für Bauherren und Dritte (Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht. Ein Rechtsbehelf gegen ein Bauvorhaben, das im Freistel­ lungsverfahren durchgeführt wurde, ist nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung (Verwaltungsakt) ergeht. Zur Überprüfung des freigestellten Bauvorhabens muss bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf bauaufsicht­ liches Einschreiten gestellt werden. Entwurfsverfasser (§ 56 LBauO) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkenntnis und Erfahrung zur Vorbereitung des jewei­ ligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Voll­ ständigkeit und Brauchbarkeit ihres/seines Entwurfes verant­ wortlich. Der/die Entwurfsverfasser hat/haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Ein­ zelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Verfügt die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sach­ kunde, so genügt es, wenn der Bauherr soweit geeignete Sachverständige bestellt. Bauleiter (§ 56 a LBauO) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abge­ holfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichts­ behörde mitzuteilen. Unabhängig davon, dass weitere Einzelheiten ggf. zu überprü­ fen sind, kann sich Ihr Nachbar grundsätzlich nicht gegen eine solche Grenzbebauung erfolgreich wehren. Bauherr (§ 55 LBauO) Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass die Bau­ herrin bzw. der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausfüh­ rung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Vorhaben und bei Vorhaben, für die Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wurde, eine Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und einen Bauleiter bzw. ein Unternehmen zu bestellen. Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Entwurfs­ verfasserin bzw. eines Entwurfsverfassers verzichten. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist auch verantwortlich für die Vorlage bestimmter Anzeigen und Nachweise bei der Bauauf­ sichtsbehörde. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser oder Unternehmerin bzw. Unternehmer müssen die zur Vorberei­ tung und Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens erfor­ derliche Erfahrung und Sachkunde haben. Insbesondere beim Freistellungsverfahren und dem verein­ fachten Genehmigungsverfahren haben die Entwurfsverfas­ ser eine größere Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein obliegt die Einhaltung der Bestimmungen.

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