Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern
Das Bauordnungsrecht 9 Sie sind auch zunächst Ansprechpartner für Bauherren und Dritte (Nachbarn), wenn es um Unstimmigkeiten bezüglich der Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften geht. Ein Rechtsbehelf gegen ein Bauvorhaben, das im Freistel lungsverfahren durchgeführt wurde, ist nicht mehr möglich, da keine Baugenehmigung (Verwaltungsakt) ergeht. Zur Überprüfung des freigestellten Bauvorhabens muss bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein Antrag auf bauaufsicht liches Einschreiten gestellt werden. Entwurfsverfasser (§ 56 LBauO) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkenntnis und Erfahrung zur Vorbereitung des jewei ligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Voll ständigkeit und Brauchbarkeit ihres/seines Entwurfes verant wortlich. Der/die Entwurfsverfasser hat/haben dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Ein zelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Verfügt die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht über die erforderliche Sach kunde, so genügt es, wenn der Bauherr soweit geeignete Sachverständige bestellt. Bauleiter (§ 56 a LBauO) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts durchgeführt wird. Verstöße, denen nicht abge holfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichts behörde mitzuteilen. Unabhängig davon, dass weitere Einzelheiten ggf. zu überprü fen sind, kann sich Ihr Nachbar grundsätzlich nicht gegen eine solche Grenzbebauung erfolgreich wehren. Bauherr (§ 55 LBauO) Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass die Bau herrin bzw. der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass die von ihr oder ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. Die Bauherrin bzw. der Bauherr hat zur Vorbereitung, Ausfüh rung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Vorhaben und bei Vorhaben, für die Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO durchgeführt wurde, eine Entwurfsverfasserin bzw. Entwurfsverfasser und einen Bauleiter bzw. ein Unternehmen zu bestellen. Bei geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben kann die Bauaufsichtsbehörde auf die Bestellung einer Entwurfs verfasserin bzw. eines Entwurfsverfassers verzichten. Die Bauherrin bzw. der Bauherr ist auch verantwortlich für die Vorlage bestimmter Anzeigen und Nachweise bei der Bauauf sichtsbehörde. Die Entwurfsverfasserin bzw. der Entwurfsverfasser oder Unternehmerin bzw. Unternehmer müssen die zur Vorberei tung und Durchführung des jeweiligen Bauvorhabens erfor derliche Erfahrung und Sachkunde haben. Insbesondere beim Freistellungsverfahren und dem verein fachten Genehmigungsverfahren haben die Entwurfsverfas ser eine größere Verantwortung zu übernehmen. Ihnen allein obliegt die Einhaltung der Bestimmungen.
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