Bauinformationsbroschüre Landkreis Kaiserslautern

Boden- und Umweltschutz 25 dringend, Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, allein schon aus Gründen des Eigen- und Umfeldschutzes, ausschließlich durch Fachbetriebe ausführen zu lassen. Neben Asbest gibt es zahlreiche Gefahrenstoffe, die im Privat­ bereich (insbesondere Mietwohnungen, Eigentumswohnung und Hausgrundstück, Garage etc.) auftreten. Eine besondere Gruppe bildet dabei die künstliche Mineralfaser (KMF). KMF können krebserregend sein und stellen daher eine Gefahr für die Gesundheit dar. Rechtlich gilt im Arbeitsbereich (nicht der Privatbereich) die TRGS 521 Faserstäube. In dieser Regelung sind die Umgangsvorschriften behandelt. Künstliche Mine­ ralfasern (KMF) sind große Gruppen synthetisch hergestell­ ter Fasern. Sie werden häufig als Dämmmaterial eingesetzt, aber auch für textile Zwecke, für die Verstärkung von Kunst­ stoffen oder für optische Zwecke (Lichtleitfasern) verwendet. KMF besitzen ähnliche technische Eigenschaften wie Asbest. Insbesondere setzen sie auch lungengängige Fasern frei. Diese Fasern können je nach Zusammensetzung nicht oder unterschiedlich stark krebserzeugend sein. Seit 01.06.2000 sind in Deutschland nur noch Mineralwolle-Dämmstoffe auf dem Markt, die das RAL-Gütezeichen tragen. Das Herstellen, In-Verkehr-Bringen und Verwenden aller anderen Mineral­ wolle-Dämmstoffe zum Zwecke des Schall- und Wärmeschut­ zes sind in Deutschland verboten. Unzulässige Entsorgungswege Das wilde Ablagern von Bauschutt und Baustellenabfällen auf nicht dafür zugelassenen Flächen stellen eine Ordnungswid­ rigkeit dar, die mit einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden kann. Handelt es sich bei der Ablagerung um gefährli­ chen Abfall, kann die Handlung als Straftat geahndet werden. Im Landkreis Kaiserslautern können nahezu alle Abfallarten durch Privatpersonen kostenfrei einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Spachtelmassen, Spraydosen, Teerrückstände und Bitumen. Alle Abfälle, auch sofern diese regulär keinen gefährlichen Abfall darstellen, werden durch Vermischung mit Problem­ abfällen ebenfalls zu Sonderabfall, der gesondert zu entsor­ gen ist. Asbesthaltige Abfälle/KMF-Abfälle Asbesthaltige Abfälle unterliegen besonderen Sicherheits­ vorschriften und sind als gefährliche Abfälle ordnungsgemäß sowie fachgerecht zu entsorgen. Mit der Demontage von asbesthaltigen Materialien können nur Firmen beauftragt werden, die die Sachkunde nach TRGS 519 erworben haben. Der Rückbau durch Privatpersonen hat ebenso im Rahmen der TRGS 519 zu erfolgen. Eine entspre­ chende behördliche Genehmigung ist hierfür jedoch nicht notwendig. Der unsachgemäße Umgang mit asbesthaltigen Abfällen ist gem. § 326 StGB strafbar. Wir empfehlen daher Weitere Standorte: Ludwigshafen – Mannheim – Wiesbaden – St. Wendel Baugrunderkundung Gründungsberatung Umwelt- und Abfall- technische Beratung Verdichtungsprüfung im Erdbau u. a. Standort Landstuhl: Raiffeisenstraße 21 66849 Landstuhl Tel.: 06371 4996-0 Fax: 06371 4996-20 landstuhl@wpwgeo-sw.de www.wpwgeo-sw.de

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