Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung - Stadt Kamen

SPEZIELLE BERATUNG Betreuungsrecht – Recht- liche Betreuung Volljähriger, (Vorsorge-) Vollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung, Schuldnerberatung, Sozialverbände, Sozialpsychiatrischer Dienst, Frauenforum, Kriminal- und Verkehrsprävention Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in eine Lage geraten, in der er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln kann. Hier bekommen Sie Informationen, wie für diesen Fall Vorsorge getroffen werden kann. Begriffe, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, sind die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt). Oftmals wird nicht genau unterschieden zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Es handelt sich im juristischen Sinne allerdings um zwei grundlegend verschiedene Dinge. Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person Ihres Vertrauens für den Fall zu bevollmächtigen, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Das kann beispielsweise die Erledigung von Bank- oder Versicherungsgeschäften sein oder der Abschluss eines Heimvertrages. Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt und können Sie ihre Angelegenheiten (teilweise) nicht mehr selber erledigen, folgt grundsätzlich ein gerichtliches Betreuungsverfahren, und zwar auch dann, wenn Sie Angehörige haben, weil diese erst durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden müssen. Eine ordnungsgemäß erstellte Vorsorgevollmacht kann in vielen Fällen die Einleitung eines Betreuungsverfahrens verhindern. In einer Patientenverfügung hingegen trifft man bestimmte Entscheidungen im Bereich der medizinischen Versorgung im Voraus für den Fall, dass man später nicht mehr in der Lage ist, diese Entscheidung wirksam zu treffen. Es geht bei der Patientenverfügung also nicht um die Vertretung beim Abschluss von Geschäften; hierfür ist die Vorsorgevollmacht gedacht. Vielmehr geht es darum, seinen Willen hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten zu einem Zeitpunkt schriftlich niederzulegen, zu dem eine solche Entscheidung noch eigenverantwortlich getroffen werden kann. Schließlich gibt es noch Betreuungsverfügungen. Diese sind von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten zu unterscheiden. In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche hinsichtlich einer Betreuung äußern, die Sie im Betreuungsfall möglicherweise krankheitsbedingt nicht mehr zum Ausdruck bringen können. Auskünfte zum Betreuungsrecht erhalten Sie bei folgenden Institutionen: Seniorenbetreuung der Stadt Kamen Markus Fallenberg Zimmer 110, 1. Etage im Rathaus Telefon: 02307 148-1403 und Simone Schlücker Zimmer 111, 1. Etage im Rathaus Telefon: 02307 148-1402 E-Mail: senioren@stadt-kamen.de © PhotoSG / AdobeStock 20 Beratung und Hilfe

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