Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung - Stadt Kamen

LEBENSUNTERHALT / WICHTIGE SOZIALLEISTUNGEN Rentenversicherungsstelle // Grundsicherung // Hilfe zur Pflege // Wohngeld // Vergünstigungen im Schwerbehindertenrecht // Freifahrt im öffentlichen Personennahverkehr // Parkerleichterungen // Rundfunkgebührenbefreiung und -ermäßigung // Telefongebührenermäßigung // KFZ-Steuerermäßigung // Zuzahlungsbefreiung Krankenkasse Rentenstelle Hier erhalten Sie Beratung in allen Rentenangelegenheiten. Anträge auf Kontenklärung, Rehabilitation und Rentenanträge für die Deutsche Rentenversicherung werden hier entgegengenommen bzw. für Sie gestellt. Stadt Kamen Rentenversicherungsstelle im Rathaus Kamen montags 08:00 – 12:00 Uhr donnerstags 08:00 – 12:00 Uhr u. 14:00 – 17:00 Uhr Es empfiehlt sich, vor dem Besuch der Rentenstelle einen Termin zu vereinbaren. Telefon: 02307 148-3402 oder 148-3404 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ältere Menschen und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen können manchmal ihren grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen. Die Vermeidung von Altersarmut wird deshalb als eigentliches Ziel dieser Grundsicherungsleistungen angesehen. Seit dem 01.01.2005 sind die Leistungen nach diesem Gesetz Bestandteil des neuen Sozialgesetzbuches XII (SGB XII – 4. Kapitel). Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entspricht im heutigen Sprachgebrauch der Sozialhilfe. Sie steht eigenständig neben dem Bürgergeld des SGB II. Das Bürgergeld wird für erwerbsfähige hilfebedürftige Menschen gezahlt. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die Altersgrenze erreicht haben (schrittweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre) oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung gemäß dem 4. Kapitel des SGB XII erhalten. Ausschlaggebend ist dabei, dass der Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. aus dem des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sichergestellt werden kann. Weitere Informationen und einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen erhalten Sie im Rathaus. Rathaus Kamen Fachbereich Unterstützungsleistungen Rentenstelle, Integration Telefon: 02307 148-3679 Hilfe zur Pflege Die Hilfe zur Pflege beruht auf den §§ 61 bis 66a Sozialgesetzbuch Buch XII (SGB XII). Der Sozialhilfeträger / das Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung herangezogen werden können. Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen, wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die #Kosten für die Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind, wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung. Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad nicht zwingend erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie beim Kreis Unna, Telefon: 02303 270. © nmann77 / Fotolia 24 Beratung und Hilfe

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