Wegweiser für Senioren und erwachsene Menschen mit Behinderung - Stadt Kamen

Wohngeld und Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung von angemessenem und familiengerechtem Wohnraum geleistet. Für Mietwohnungen wird es als Mietzuschuss und für Wohneigentum in Form des Lastenzuschusses gewährt. Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz sind antragsabhängig und werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Antragsberechtigt sind jeweils der Mieter/die Mieterin bzw. der Eigentümer/die Eigentümerin. Die Antragstellung und die Beratung zum Wohngeld erfolgt im Rathaus Kamen. Stadt Kamen Fachbereich Unterstützungsleistungen Rentenstelle, Integration Telefon: 02307 148-3673, 148-3674 od. 148-3675 Vergünstigungen durch den Besitz eines Schwerbehindertenausweises Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis über den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm ist der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit. Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen. Dies ist zum Beispiel notwendig, um per Gesetz festgelegte Nachteilausgleiche und Rechte in Anspruch nehmen zu können. Die rechtlichen Grundlagen für den Schwerbehindertenausweis sind in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgelegt. Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem seinen Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich hier aufhalten. Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis. Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt beziehungsweise der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die jeweilige Adresse können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen. Antragsformulare, sowohl für einen Erstantrag als auch für einen Verschlimmerungsantrag (Änderungsantrag), erhalten Sie gebührenfrei im Bürgerbüro bzw. am Infoschalter im Foyer des Rathauses der Stadt Kamen, bei der Kreisverwaltung Unna oder bei der Seniorenbetreuung der Stadt Kamen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu den möglichen Vergünstigungen mit einem Schwerbehindertenausweis. Über die Internetseite der Bezirksregierung Münster www.elsa.nrw.de („ELEKTRONISCHER SCHWERBEHINDERTEN-ANTRAG – ELSA NRW“) haben Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, auf elektronischen Wege einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) zur Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) und/oder von Merkzeichen zu stellen. © an Race /AdobeStock 25 Beratung und Hilfe

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