Ratgeber für den Trauerfall für die Stadt Kassel

4. Kann der Sarg in der Friedhofskapelle offen aufgebahrt werden? Nein. Nach dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz ist die öffent- liche Aufbahrung untersagt. Für die Abschiednahme am offenen Sarg gibt es besondere Räume, die auf verschiedenen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden. 5. Können sich Familienmitglieder an der Gestaltung der Trauerfeier beteiligen? Selbstverständlich können Familienmitglieder sich an der Gestaltung der Trauerfeier beteiligen. Dazu bedarf es jedoch der Absprache mit dem Trauerredner bzw. dem Seelsorger. Unter bestimmten Umständen ist dann auch die Buchung einer soge- nannten Doppelzeit nötig, vgl. Antwort zur Frage 2. In jedem Fall sollten klare Vorstellungen bestehen über Art und Umfang des eigenen Beitrages und der Wunsch sollte möglichst frühzeitig dem Bestatter Ihrer Wahl vorgetragen werden. 6. Können besondereMusikwünsche während der Trauerfeier erfüllt werden? Ja, aber auch hier ist die frühzeitige Absprache mit dem Bestatter bzw. dem Seelsorger nötig. Die Friedhofsverwaltung beschäftigt umfassend ausgebildete Organisten/innen, die gern bereit sind, auf Ihre Wünsche einzugehen. In allen größeren Friedhofskapel- len sind Möglichkeiten gegeben, Musikstücke über eine CD-An- lage abzuspielen. Auch Liveauftritte von Instrumentalisten und Sängern sind möglich. 7. Können Sarg oder Urne selbst zur Grabstätte getragen werden? Sarg- und Urnenträger werden grundsätzlich von der Friedhofs- verwaltung gestellt. Im Falle einer anderen von den Angehörigen beabsichtigten Regelung muss die Genehmigung der Friedhofs- verwaltung eingeholt werden. Das Versenken des Sarges und der Urne ist aus Sicherheitsgründen nur durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung möglich. 8. Wer entscheidet, wie ein verstorbener Angehöriger bestattet wird? Oft äußern Menschen Wünsche hinsichtlich ihrer Beerdigung. Diese Wünsche sollten nach Möglichkeit respektiert werden. Wenn die Bestattungsform im Testament erwähnt ist, müssen Sie sich als Angehörige daran halten. Wenn keine Wünsche geäußert wurden, entscheiden die nächsten Verwandten. 1. Wer legt den Termin der Trauerfeier fest? Die Termine für die Bestattung, Trauerfeier oder Urnenbeiset- zung werden in Absprache zwischen den Angehörigen und ihrem Bestatter, dem Geistlichen bzw. Trauerredner und der Friedhofsverwaltung (Bestattungsamt) festgelegt. 2. Welcher Zeitrahmen besteht für die Durchführung der Trauerfeier? Im Regelfall steht für die Trauerfeier in der Friedhofskapelle ein Zeitraum von 25 bis 30 Minuten zur Verfügung. Sind Nachrufe zu erwarten oder soll ein besonderer musika- lischer Rahmen für die Feier geschaffen werden, dann ist für geringen Aufpreis die Buchung einer sogenannten Doppelzeit erforderlich. Mit diesem Zeitrahmen sind dann alle individu- ellen Wünsche möglich. Selbstverständlich muss der Ablauf der Trauerfeier mit dem Pfarrer oder der Pfarrerin bzw. dem Trauer- redner abgestimmt werden. 3. Ist eine individuelle Abschiednahme am offenen Sarg vor der Trauerfeier möglich? Särge dürfen nach dem Bestattungsgesetz nicht offen in der Friedhofskapelle „ausgestellt werden“. Deshalb stehen auf dem Haupt- und Westfriedhof, den Friedhöfen Harleshausen, Waldau und Nordfriedhof Abschiedsräume zur Verfügung, die gegen ein geringes Entgelt vor der Trauerfeier zur persönlichen Verabschie- dung genutzt werden können. Bitte sprechen Sie den Termin mit dem Kapellenpersonal bzw. dem jeweiligen Friedhofsgärtner ab. Fragen zur Trauerfeier, zu Grabarten und den Friedhöfen 8 Ratgeber für den Trauerfall © racamani · adobestock.com

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