Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung im Landkreis Kelheim

Landratsamt Dienststelle Mainburg Andreas Geismeier Tel.: 08751 8651-12 Birgit Zirngibl Tel.: 08751 8651-12 Testament Ohne Testament gilt stets die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt von Rechts wegen, in welcher Folge innerhalb der Hinterbliebenen der Nachlass eines Verstorbenen aufzuteilen ist. Mit einem Testament können Sie Ihren eigenen Willen hinsichtlich der Erbfolge über Ihren Nachlass festlegen. Das Testament geht der gesetzlichen Erbfolge mit gesetzlichen Einschränkungen (z. B. Pflichtteile) vor. Sie können das Schriftstück handschriftlich verfassen oder auch gemeinsam mit dem Notar erstellen. Beides ist rechtskräftig. Beim eigenhändigen Testament ist es wichtig, dass Sie das Testament eigenhändig, also handschriftlich schreiben und nach dem Verfügungstext mit Vor- und Familiennamen unterschreiben; empfehlenswert ist es auch, Ort und Datum der Testamentserrichtung anzugeben. Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, das beide Ehepartner unterschreiben müssen. Sie können das Testament zu Hause aufbewahren oder beim Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie zu Erstellung Ihres Testaments einen Notar bemühen, fallen zwar Gebühren an, allerdings haben Sie den Vorteil, dass das Testament gleichzeitig auf seine rechtliche Korrektheit geprüft wird und in amtliche Verwahrung kommt. Behindertentestament Behinderte Menschen leben oft von staatlichen Leistungen. Den Anspruch darauf können sie aber verlieren, wenn sie erben. Denn dann müssen sie, je nach Umfang der Erbschaft, das Vermögen erst aufbrauchen, bevor sie erneut staatliche Hilfen beanspruchen können. Daher profitieren Menschen mit Behinderung meist kaum von ererbtem Vermögen. Das sieht aber anders aus, wenn sie über ein sogenanntes Behindertentestament erben. www.familienratgeber.de/rechte-leistungen/rechte/ behindertentestament.php setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Betreuungsverfügung Sollten Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt haben, können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen, wer vom Betreuungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt ggf. zum gesetzlichen Betreuer bestellt werden soll. Patientenverfügung In der Patientenverfügung können Sie im Voraus festlegen, welche ärztlichen Behandlungen bei schweren Krankheitsverläufen oder während der allerletzten Lebensphase vorgenommen werden dürfen und welche unterlassen werden müssen. Man kann damit Einfluss auf die medizinische Behandlung nehmen, wenn man seinen Willen dazu nicht mehr frei bilden oder kundtun kann. Die Erklärung sollte in schriftlicher Form verfasst und mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Es ist sinnvoll, den Inhalt der Verfügung mit dem Arzt Ihres Vertrauens zu besprechen und Ihren Angehörigen bzw. die bevollmächtigte Person zu informieren. Falls Sie noch weitere Informationen wünschen, können Sie sich an die Betreuungsstelle des Landratsamtes wenden. Die Mitarbeiter beraten Sie gerne nach Terminabsprache persönlich. Landratsamt Kelheim Betreuungsstelle Buchstabe A bis G: Frau Haider Verena Tel.: 09441 207-5219 Buchstabe H bis Kn: Frau Müge Borst Tel. 09441 207-5223 Buchstabe Ko bis N: Frau Utz Christiane Tel.: 09441 207-5217 Buchstabe O bis Z: Herr Schuster Thomas Tel.: 09441 207-5218 34 Vorsorge – rechtzeitig regeln!

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