Perspektive Alter Stadt Kerpen

4 HILFE UND PFLEGE IM ALTER Erhaltung der Lebensqualität © Robert Kneschket/Fotolia Pflege Als potentielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in erster Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren. Pflegegrade und Leistungen Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pflegebedürftigkeits­ begriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beeinträchtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit relevanten Aspekte berücksichtigt.Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchtigungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgenden Bereichen beurteilt: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krank­ heits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssystem Punkte vergeben, die darstellen,inwieweit die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Eine geringeBeeinträchtigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträch­ tigung, bei der besondere Anforderungen an die pflege­ rische Versorgung gestellt werden, erhält die Einordnung in den Pflegegrad fünf. In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Beratungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreutenWohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfs­ mitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraum­ anpassung und bei vollstationärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeeinrichtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. 24 Perspektive Alter

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=