Sozialwegweiser Landkreis Anhalt-Bitterfeld

1. Finanzielle Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes 12 In der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld kann grundsätzlich der Besuch von • Berufsfachschulen • Fachschulen • Fachoberschulen • weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10 • Formen der beruflichen Grundbildung • Abendreal / -hauptschulen gefördert werden. Die in Frage kommenden (Aus-)Bildungs- gänge sind vielfältig und teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Informieren Sie sich hierzu am besten direkt beim Schulverwaltungsamt – Sachgebiet BAföG/ AFBG – (Amt für Ausbildungsförderung). Anträge erhalten Sie im Schulverwaltungsamt – Sachgebiet BAföG/ AFBG – (Amt für Ausbildungsförderung), in den Bürgerämtern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder unter https://www.bafög.de/ zu m Download. Zusätzlich besteht unter https://bafoeg.sachsen-anhalt.de di e Möglichkeit eines Online-Antrages mittels De-Mail. Wer BAföG beziehen will, darf zu Beginn seiner Ausbildung nicht älter als 29 Jahre und zu Beginn des Masterstudiums nicht älter als 34 Jahre sein. Ausnahmen gibt es z. B. für Auszubildende, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren. Weitere Ausnahmen gelten bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden, sowie Absolventinnen und Absolventen des zweiten Bildungsweges. Weiter Informationen sind unter: https://bafög.de er hältlich. Schulverwaltungsamt Amt für Ausbildungsförderung Sachgebiet BAföG/ AFGB Zeppelinstraße 15 06366 Köthen (Ostflügel) Telefon: 03496 601779 03496 601782 03496 601781 03496 601780 Fax: 03496 601788 E-Mail: bafoeg@anhalt- bitterfeld.de 1.6. Kindergeld / Kindergeldzuschlag Kindergeld Das Kindergeld zählt zu den wichtigsten Leistungen für Fami- lien in Deutschland. Es erreicht die Familien direkt und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Es beträgt aktuell • für das erste und zweite Kind monatlich 204 Euro • für das dritte Kind monatlich 210 Euro • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 235 Euro Kindergeld gibt es grundsätzlich • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr • für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die oben genannten Regelungen für Kinder in Ausbildung. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden regel- mäßiger wöchentlicher Arbeitszeit nachgeht. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Um Kinder­ geld zu erhalten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen. In dem Antrag müssen Sie Ihre steuerliche Identifika- tionsnummer und die steuerliche Identifikationsnummer Ihres Kindes angeben. Bitte stellen Sie den Antrag bei der Familien­ kasse Ihrer Agentur für Arbeit. Wenn Sie im öffentlichen Dienst angestellt sind oder Versorgungsbezüge beziehen, dann stellen Sie den Antrag bitte bei Ihrer Dienststelle. Kindergeldzuschlag Wenn das Einkommen nicht für die ganze Familie reicht, können Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag (umgangssprachlich: Kinder- geldzuschlag) erhalten. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss jedoch gesondert bei der Familienkasse gestellt werden. In der

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