Notfalllotse für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld

© antic/AdobeStock 41 Sorgerechtsverfügung Sorgerechtsverfügung Wer kümmert sich um minderjährige Kinder, falls den Eltern etwas passiert? In aller Regel haben die Eltern das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder. Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam und fällt ein Elternteil aufgrund eines Notfalls aus, übt der andere Elternteil das Sorgerecht allein aus. Hat dagegen ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und fällt er aus, überträgt das Familiengericht dem anderen Elternteil die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde. Mit der Sorgerechtsverfügung regeln Eltern vorsorglich, wer im Todesfall oder bei Geschäftsunfähigkeit der Eltern die Vormundschaft für ihre minderjährigen Kinder ausüben soll, falls beide Elternteile die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können. Wenn solch ein Unglück passiert und beide Elternteile ausfallen, muss das Familiengericht der Sorgerechtsverfügung der Eltern entsprechen und die von den Eltern benannten Vormünder bestellen, wenn keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Wenn die Eltern keinen Vormund benannt haben und beide Elternteile die elterliche Sorge nicht mehr ausüben können, wählt das Familiengericht selbst einen Vormund aus. Das kann beispielsweise ein Angehöriger sein oder das Jugendamt. Eine Sorgerechtsverfügung muss in der Form eines Testaments errichtet werden. Das bedeutet, sie muss vollständig handschriftlich geschrieben und von den Eltern unterschrieben sein. Sorgerechtsverfügungen können auch notariell beurkundet werden. Notarinnen und Notare erstellen dazu auf der Grundlage einer gemeinsamen Besprechung mit den Eltern einen rechtssicher formulierten Entwurf, stimmen den Entwurf mit den Eltern ab und beurkunden die Sorgerechtsverfügung für die Eltern. Wenn Sie nähere Informationen zur Sorgerechtsverfügung wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Notarin oder einen Notar vor Ort. Ein Verzeichnis aller Notarinnen und Notare finden Sie im Internet unter www.notar.de.

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