Familienwegweiser für den Landkreis Kusel

15 Das Jugendamt bietet unverheirateten Müttern Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhalts­ ansprüchen an. Wenn die Mutter dies will, übernimmt das Jugendamt die Prozessführung oder sucht eine gütliche Einigung. Sorgerecht Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht alleine der Mutter zu. Erst durch Abgabe einer Sorgerechtserklärung können die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Eine Sorgeerklärung kann beim Jugendamt nur abgegeben werden, wenn über das Sorgerecht noch kein Gericht entschieden hat. WICHTIG: Eine Widerrufsmöglichkeit ist nicht vorgesehen. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen Sorge nicht mehr einver­ standen, muss er oder sie beim Familiengericht die alleinige Sorge beantragen. Unterhalt Der Kindesunterhalt wird regelmäßig nach einschlägigen Tabellen be- rechnet. Darin ist unter anderem der sogenannte Mindestunterhalt festgelegt, der stets neu angepasst wird. Je höher das bereinigte Netto- einkommen des Barunterhaltspflichtigen ist, desto höher sind auch die Tabellenbeträge. Ansprechpartner für weitere Informationen: Kreisverwaltung Kusel, Abteilung Jugend und Soziales Referat Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsangelegenheiten Trierer Straße 49 – 51, 66869 Kusel Telefon: 06381 424-218 E-Mail: benjamin.gilcher@kv-kus.de Finanzielle Hilfen Mutterschaftsgeld Weibliche Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Mutterschaftsgeld als Ersatz für den durch Arbeitsunfähigkeit und Schutz- frist entgangenen Lohn. Siehe: www.mutterschaftsgeld.de Elterngeld Anspruch auf Elterngeld haben betreuende Mütter und Väter, Ehe- und Lebenspartner und Adoptiveltern (diese bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes), die nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit den Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern können auch Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten oder auch Geschwister und ihre Ehegattinnen und Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Anspruch auf Elterngeld haben. Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld, ohne dass die jeweilige Ausbildung unterbrochen werden muss. Auf die Zahl der Wochenstunden für die Ausbildung kommt es nicht an. Ansprechpartner für weitere Informationen: Kreisverwaltung Kusel, Abteilung Jugend und Soziales Elterngeldstelle Trierer Straße 49 – 51, 66869 Kusel Telefon: 06381 424-218 E-Mail: benjamin.gilcher@kv-kus.de Elternzeit Nach der Geburt eines Kindes haben sowohl die Mutter als auch der Vater das gesetzlich festgelegte Recht auf Elternzeit. Das bedeutet, dass entweder von einem Elternteil oder anteilig von beiden Partnern eine unbezahlte Auszeit vom Beruf genommen werden kann, die maximal drei Jahre dauert. Die Elternzeit kann zudem gleichzeitig oder nacheinander von Mutter und Vater in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit ist eine Teilzeit­ arbeit im Betrieb möglich, wenn sie 30 Wochenstunden nicht überschreitet. Grundsätzlich gilt während der Elternzeit ein Kündigungsverbot von Seiten des Arbeitgebers. Eine Ausnahme ist nur unter sehr extremen Umständen zulässig. Dieser Kündigungsschutz wird frühestens acht Wochen vor Antritt der Elternzeit aktiv. Da die Elternzeit spätestens sieben Wochen im Voraus angekündigt werden muss, steht Eltern also eine Woche zur Verfügung, in der sie ihre Pläne unter Kündigungsschutz offen legen können. Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ Wenn private und vor allem öffentliche Hilfen nicht ausreichen soll- ten, so können Mütter Unterstützung aus der Landesstiftung „Hilfe für Mutter und Kind“ erhalten. Hilfe erhalten werdende Mütter in Not, kinderreiche Familien und Alleinerziehende in besonderen Notlagen. Die Förderung besteht bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

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