Familienwegweiser für den Landkreis Kusel

16 Kindergeld Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld. Auch darüber hinaus kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kindergeld weitergezahlt werden. Das Kindergeld beträgt für erste und zweite Kinder aktuell 204 Euro monat- lich, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro monatlich (2021 ist eine Kindergelderhöhung geplant). Das Kindergeld muss bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, schriftlich beantragt werden. Für den Landkreis Kusel ist die Familienkasse Kaiserslautern zuständig. Ansprechpartner für weitere Informationen: Familienkasse Kaiserslautern (Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland) Augustastraße 6, 67655 Kaiserslautern Kindergeldkasse Telefon: 0800 4555530 E-Mail: Familienkasse-Rheinland-Pfalz-Saarland@arbeitsagentur.de Kinderzuschlag Eltern mit geringem Einkommen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einen Kinderzuschlag erhalten. Anspruchsberechtigt sind grund- sätzlich Eltern, die mit ihren unverheirateten Kindern (Altersgrenze 25 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt leben und über Einkommen und Vermögen verfügen, das es ihnen ermöglicht, zwar ihren eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den ihrer minderjährigen Kinder zu decken. Neben Arbeitslosengeld II, Sozialgeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder Sozialhilfe wird der Kinderzuschlag nicht gezahlt. In besonderen Einzelfällen können aber ein- malige Leistungen, z. B. zu mehrtägigen Klassenfahrten oder zur einmaligen Beschaffung von Heizmaterial, neben der laufenden Zahlung von Kinder- zuschlag in Betracht kommen. Der Kinderzuschlag bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern sowie das der Kinder und beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind. Hinzu kommt für Kinder, die eine allge- meinbildende oder berufsbildende Schule besuchen, ein jährlicher Betrag für Schulbedarf, derzeit 100 Euro (siehe auch Bildungs- und Teilhabeleistungen) Ansprechpartner für weitere Informationen: Familienkasse Kaiserslautern (Familienkasse Rheinland-Pfalz-Saarland) Augustastraße 6, 67655 Kaiserslautern E-Mail: Familienkasse-Rheinland-Pfalz-Saarland@arbeitsagentur.de Siehe auch: www.kinderzuschlag.de www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Alleinerziehende Mütter oder Väter haben Anspruch auf Unterhalts­ vorschuss, wenn das Kind » » im Inland bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und » » nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, nach dessen Ableben, keine ausreichenden Waisenbezüge erhält und nicht über eigenes Einkommen in ausreichender Höhe verfügt. Der Unterhaltsvorschuss wird auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Bei Kindern ab 12 besteht nur dann ein Anspruch, wenn » » keine Leistungen nach dem SGB II gewährt werden oder » » bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II » » der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen von mindestens 600,- Euro brutto verfügt oder » » der Bedarf des Kindes durch die Leistungen gedeckt werden kann. Die Leistung beträgt für Kinder unter sechs Jahren derzeit 165,- Euro monatlich, von sechs bis elf Jahren derzeit 220,- Euro und von zwölf bis 17 Jahren monatlich 293,- Euro. Ansprechpartner für weitere Informationen: Kreisverwaltung Kusel, Abteilung Jugend und Soziales, Referat Vormundschaften, Beistandschaften, Unterhaltsangelegenheiten Trierer Straße 49 – 51, 66869 Kusel Telefon: 06381 424-218 E-Mail: benjamin.gilcher@kv-kus.de © Y u r i A r c u r s / F o t o l i a

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