Ratgeber für ältere Menschen und Ihre Angehörigen der Stadt Landau in der Pfalz

22 | III. Finanzielle hilfen III. FINANZIELLE HILFEN Wohngeld Das Wohngeld soll bei geringem Einkommen die Kosten des Wohnens finanziell tragen helfen. Es kann zum einen als Mietzuschuss für die Miete einer Wohnung gewährt werden, zum anderen als Lastenzuschuss für Eigentümer von Eigen- tumswohnungen oder Eigenheimen. Für die Gewährung des Wohngeldes ist das Sozialamt zuständig Friedrich-Ebert-Straße 5, Zimmer 123 und 124 Telefon: 06341 13-5035; 06341 13-5048; 06341 13-5015 Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die notwendigen Auf- wendungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Hilfe zum Lebensunterhalt wird durch laufende und einmalige Leistun- gen gewährt, wenn Sie nur über ein geringes Einkommen ver- fügen. Die Höhe der laufenden Leistungen richtet sich nach Regelbedarfsstufen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter (ab dem 65. Lebensjahr) und bei dauernder Erwerbs- minderung (ab dem 18. Lebensjahr) können Personen Leis- tungen im Rahmen der Grundsicherung beantragen. Über die Leistungen und Bedingungen beraten Sie die Mitarbeiter des Sozialamtes. Friedrich-Ebert-Straße 5, Zimmer 9 bis 12 Telefon 06341 13-5031; 06341 13-5032 Besondere Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII) ab 2017 Personen, die für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen, können jedoch aufgrund besonderer außergewöhnlicher Situationen Unterstützung benötigen. Solche Notlagen können zum Bei- spiel durch Krankheit, Behinderung oder durch hohes Alter und Pflegebedürftigkeit entstanden sein. Mögliche Leistungen sind insbesondere: Hilfe zur Pflege Wenn Sie infolge von Krankheit oder Behinderung pflege­ bedürftig werden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen sind, können Sie Hilfe zur Pflege erhalten, wenn Ihr Einkom- men und Vermögen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. Da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Leistungen ist, müssen Sie zunächst bei Ihrer Pflegekasse die Leistungen der Pflegeversicherung beantragen. Reichen die Leistungen der Pflegekasse und Ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, um den notwendigen Bedarf zu decken, so wird vom Sozialamt nach Feststellung der notwendigen Hilfestellungen und Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkasse ab festgestelltem Pflegegrad zwei Hilfe zur Pflege gewährt. Den Zuschuss zu den in einem Pflegeheim anfallenden Kosten können Sie beantragen, wenn Sie Leistungen für vollstatio­ näre Pflege von Ihrer Pflegekasse erhalten, Ihr Einkommen und Vermögen aber nicht ausreicht, um den Eigenanteil an den Kosten der Pflege, Unterkunft, Verpflegung in der Einrichtung und Taschengeld zu tragen. Das Sozialamt gewährt nach Prü- fung der Notwendigkeit der Heimaufnahme und Ihrer Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse eine Beihilfe zur Deckung der Heimkosten. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Die Kosten für diese Hilfe werden für Personen mit eigenem Haushalt übernommen, wenn zunächst vorübergehend keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann, bei- spielsweise während einer Krankheit. Diese finanzielle Unter- stützung wird auch zusätzlich zu den notwendigen Leistungen für Lebensunterhalt oder Pflege zeitlich befristet gewährt oder um eine Unterbringung im Heim zu vermeiden. Auskünfte im Sozialamt, Friedrich-Ebert-Straße 5 Buchstabe A – C Zimmer 119, Telefon: 06341 13-5040 Buchstabe D – L Zimmer 119, Telefon: 06341 13-5060 Buchstabe M – Z Zimmer 118, Telefon: 06341 13-5042 Blindenhilfe Blinden Menschen werden zum Ausgleich der dadurch be- dingten Mehraufwendungen Blindenhilfe nach den Bestim- mungen des Sozialgesetzbuches XII gewährt, soweit sie keine anderweitigen gleichartigen Leistungen erhalten. Auskünfte im Sozialamt, Friedrich-Ebert-Straße 5 Zimmer 110, Telefon: 06341 13-5044 Landespflegegeld Bei außerordentlicher Schwere der Krankheit oder Behinde- rung wird Landespflegegeld gewährt. Das Landespflegegeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Auf das Landes- pflegegeld werden jedoch Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Pflegegeld der Pflege- kassen, angerechnet. Das Landespflegegeld beträgt derzeit monatlich 384,00 Euro. Auskünfte im Sozialamt, Friedrich-Ebert-Straße 5 Zimmer 110, Telefon: 06341 13-5044 Landesblindengeld Nach dem Landesblindengeldgesetz erhalten Blinde bzw. gleichgestellte hochgradig Sehbehinderte ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen Blindengeld in Höhe von derzeit mtl. 410,00 Euro. Auf das Landesblindengeld werden ebenfalls Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. Pflegegeld der Pflegekassen, angerechnet. Auskünfte im Sozialamt, Friedrich-Ebert-Straße 5 Zimmer 110, Telefon 06341 13-5044 Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Sozialgesetzbuch 11. Buch (SGB XI) ab 2017 Mit den Pflegereformen durch die Pflegestärkungsgesetze I bis III wurden seit 2015 die Leistungsansprüche der Betroffe-

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