Ratgeber für ältere Menschen und Ihre Angehörigen der Stadt Landau in der Pfalz

23 III. Finanzielle hilfen | nen überwiegend verbessert. Über Ihren jeweiligen Leistungs­ anspruch informiert und berät Sie Ihre Pflegekasse. Personen, die körperliche, kognitive oder psychische Beein- trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewäl- tigen können, können auf Antrag Leistungen der Pflegever­ sicherung erhalten. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen und mit der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) aufweisen. Die bislang festgestellten Pflegestufen 0 – 3 wurden zum 1. Januar 2017 ohne Nachteile für die Betroffenen in die je­ weiligen Pflegegrade von den Pflegekassen übergeleitet. Die Leistungen erfolgen ab dem Datum der Antragstellung. Der von der Pflegekasse nicht gedeckte Betrag muss vom Pflegebedürftigen selbst aufgebracht werden. Kann er / sie dies nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, hilft das Sozialamt. Häusliche Pflegehilfe Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Leistungen für ■■ körperbezogene Pflegemaßnahmen z. B. Körperpflege, Betten, Lagern, An- und Auskleiden, Essensgabe ■■ pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unter- stützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld sowie ■■ Hilfen bei der Haushaltsführung z. B. Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung usw. Die Leistungen können entweder als Pflegegeld für Pflege durch Angehörige oder als Sachleistungen für Pflege durch ambu­ lante Dienste abgerufen werden. Pflegegeld und Sachleistun- gen können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung beträgt mo- natlich: für selbst beschaffte Pflegehilfen: Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2017 316,00 Euro Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2017 545,00 Euro Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2017 728,00 Euro Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2017 901,00 Euro für Pflegesachleistungen: Pflegegrad 2 ab 1. Januar 2017 689,00 Euro Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2017 1.298,00 Euro Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2017 1.612,00 Euro Pflegegrad 5 und Härtefall: ab 1. Januar 2017 1.995,00 Euro Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 Euro monatlich, der zweckgebunden einzusetzen ist für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Der nicht verbrauchte monatliche Entlastungsbetrag kann zu- dem angespart und für die Kosten der Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tagespflege eingesetzt werden. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können zusätzlich monatlich 214,00 Euro als anteilige Finanzierung für eine Betreuungs- kraft in einer Wohngruppe und als Anschubfinanzierung für neue Wohngruppen zusätzlich einmalig bis zu 2.500,00 Euro pro Person und 10.000,00 Euro pro Wohngruppe erhalten. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können zur Unterstüt- zung der Pflege Aufwendungen für Verbrauchsprodukte wie z. B. Einmalhandschuhe oder Betteinlagen bis zur Höhe von 40,00 Euro monatlich erstattet werden. Technische Pflege- hilfsmittel, wie beispielsweise Spezialbetten oder Rollstühle werden in der Regel leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt. Für die pflegebedingte Anpassung des Wohnumfelds ge- währt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse in Höhe von max. 4.000,00 Euro je Maßnahme und max. 16.000,00 Euro je Maßnahme, wenn mehrere Antragsberechtigte zusammenwohnen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 die Kosten einer notwendi- gen Ersatzpflege zu Hause für längstens sechs Wochen in einem Kalenderjahr jeweils bis zu einem Betrag von 1.612,00 Euro. Zusätzlich werden für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Leis- tungen der Kurzzeitpflege im Pflegeheim für längstens acht Wochen in einem Kalenderjahr jeweils bis zu einem Betrag von 1.612,00 Euro gewährt, wenn häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und die teilstationäre Pflege nicht ausreicht (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt). Die Leistungen für Verhinderungspflege können um bis zu 806,00 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mit- teln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418,00 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Daneben kann ab Pflegegrad 1 der nicht verbrauchte monatliche Entlastungsbetrag angespart und für die Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Tages- pflege eingesetzt werden.

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