Ratgeber für ältere Menschen und Ihre Angehörigen der Stadt Landau in der Pfalz

24 | III. Finanzielle Hilfen Teilstationäre Pflege Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nacht- pflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teil- stationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. Die Leistungen für Tagespflege kann zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinations­ leistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine An- rechnung auf diese Ansprüche erfolgt. Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung für teilstatio- näre Pflege beträgt monatlich: Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2017 689,00 Euro Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2017 1.289,00 Euro Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2017 1.612,00 Euro Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2017 1.955,00 Euro Stationäre Pflege Es gibt Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Um die Leistungen der Pflegeversicherung zu er- halten, muss auch hier ein Antrag bei den Pflegekassen ge- stellt werden. Auch hier wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades durchführen. Die Übernahme von Eigenan­ teilen im Rahmen der Sozialhilfe ist seit 1. Januar 2017 erst ab Pflegegrad 2 möglich. Die Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung für die Pflege und Betreuung in einem Pflegeheim beträgt monatlich: Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2017 770,00 Euro Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2017 1.262,00 Euro Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2017 1.775,00 Euro Pflegegrad 5 und Härtefall: ab 1. Januar 2017 2.005,00 Euro Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für Menschen mit Behinderungen Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5 in einer vollstatio­ nären Einrichtung der Behindertenhilfe übernimmt die Pflege- kasse fünfzehn vom Hundert des für die Fachleistung verein- barten Entgelts bis zur Höhe von monatlich 266,00 Euro. Übergangspflege nach dem Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) Reichen bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, Leistungen der häuslichen Kranken- pflege nicht aus, erbringt die Krankenkasse die erforderliche Kurzzeitpflege entsprechend der Pflegeversicherung für eine Übergangszeit, wenn keine Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 festgestellt ist. Über Ihren jeweiligen Leistungsanspruch informiert und berät Sie Ihre Krankenkasse. Gegen Altersarmut SILBERSTREIF – gegen Altersarmut in Landau e. V. SILBERSTREIF unterstützt in Landau ältere Menschen ab 60 Jahre, die von der Grundsicherung leben. Dann, wenn ein besonderer Hilfebedarf nicht über Sozialdienstleistungen ge- deckt wird. Die Hilfe ist unbürokratisch, direkt und vertraulich. Die Unterstützung erfolgt über Sachzuwendungen. Bitte kommen Sie auf uns zu, wenn Sie Hilfe benötigen. Wir sind Dienstag, Mittwoch und Donnerstag zwischen 10:00 und 12:00 Uhr für Sie da. Wer SILBERSTREIF helfen will, kann dies tun durch Spenden oder Sponsoring. Auch persönliche, ehrenamtliche Mitarbeit ist willkommen. Waffenstraße 5, 76829 Landau Vorsitzende: Christine Baumann Telefon: 06341 648581 E-Mail: silberstreif.landau@gmx.de www.silberstreif-landau.de © Photographee-eu / AdobeStock

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