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dem Kanal in der Straße und der Grund-
stücksgrenze zum öffentlichen Verkehrs-
raum.
Innerhalb des Grundstücks ist der Grund-
stückseigentümer für die Herstellung und
den Unterhalt der Entwässerungsanlage
verantwortlich und hat die Kosten hierfür
zu tragen. In der öffentlichen Fläche ist
der Entsorgungs- und Wirtschaftbetrieb
(EWL) für die Entwässerungsanlage ver-
antwortlich. Dabei ist imMischsystem (Nie-
derschlags- und Schmutzwasser in einem
gemeinsamen Kanal) ein Mischwasseran-
schluss und imTrennsystem (je ein eigener
Kanal für Niederschlags- und Schmutzwas-
ser) je ein Schmutz- und einNiederschlags-
wasseranschluss für den Grundstücksei-
gentümer kostenfrei. Für alle weiteren
vom Grundstückseigentümer gewünsch-
ten Grundstücksanschlüsse erfolgen die
Herstellung und die Erneuerung durch den
EWL auf Kosten des Eigentümers.
Gegen Rückstau des Abwassers aus dem
öffentlichen Straßenkanal hat sich jeder
Grundstückseigentümer nach den aner-
kannten Regeln der Technik bzw. einschlä-
gigen DIN-Vorschriften (DIN 1986 – „Ent-
wässerungsanlagen für Gebäude und
Grundstücke“) zu schützen. Rückstauebe-
ne ist die Höhe der Straßenoberfläche an
der Anschlussstelle zuzüglich 25 cm. Bis zu
dieser Höhe sind die Entwässerungseinrich-
tungen auf den Grundstücken zu sichern.
Bei Trennsystemen ist sicher zu stellen, dass
die Schmutz- und Niederschlagswasseran-
schlüsse nicht vertauscht werden, weil
sonst ungeklärtes Schmutzwasser in das
nächste Gewässer fließt. Weiterhin ist bei
der Konzeption und Ausführung der
Grundstücksentwässerungsanlage darauf
zu achten, dass kein Niederschlagswasser
vom Grundstück auf ein benachbartes
Grundstück insbesondere auf die Straße
fließt (Abwassersatzung § 5(4) Satz 4).
Info
Kanaldaten, wie Höhen, Rohrdurch-
messer, Rohrmaterial, Lage usw. kön-
nenbeimEntsorgungs- undWirtschafts-
betrieb Landau eingeholt werden, Tel.
06341/13 - 8653.
Auskünfte bzw. Maßnahmen über
Rückstausicherungen können ebenfalls
beim Entsorgungs- und Wirtschaftsbe-
trieb eingeholt werden, Tel. 06341/13
- 8656.
Die gültige Abwassersatzung kann
­unter
eingesehen und heruntergeladen wer-
den.
Schutz gegen aufsteigendes und
drückendes Grundwasser
Für die Dichtheit des Kellers ist der Eigen-
tümer ausschließlich selbst verantwortlich.
Er ist deshalb verpflichtet, sich imZuge der
Planung seines Gebäudes über die geolo-
gischen und hydrologischen Baugrundver-
hältnisse auf der potenziellen Baufläche
zu informieren. In der Regel wird er seinen
Architekten damit betrauen, bzw. beim
Bauamt nachfragen. Der Grundwasser-
stand im vorderpfälzischen Raum ist be-
kanntlich starken Schwankungen unter-
worfen. Um spätere Probleme durch ein-
dringendes bzw. aufsteigendes Grundwas-
ser zu vermeiden, sollte jeder Bauherr in
Abstimmung mit seinem Architekten ggf.
geeignete baulicheMaßnahmen – Abdich-
tungen gegen aufsteigendes oder drü-
ckendes Grundwasser – vorsehen. Die
Einleitung von Drainagewasser in den öf-
fentlichen Schmutz- bzw. Mischwasserka-
nal ist grundsätzlich nicht erlaubt, die
Einleitung in einen Niederschlagswasser-
kanal ist nur in Ausnahmefällen möglich
und genehmigungspflichtig. Es fallen für
die Drainagewassereinleitung laufende
Gebühren an. Beim Anschluss an den Nie-
derschlagswasserkanal ist zu bedenken,
dass bei Rückstau
Niederschlagswas-
ser über die Drai­
nage in den Boden
rund um das Ge-
bäude eindringt,
die Wirkung der
Drainage also in
das Gegenteil um-
schlägt. Ein wasser-
dichter Keller ist
deshalb die bessere
Lösung.
5.5 Verwendung von
Niederschlagswasser
GemäßWasserhaushaltsgesetz ist der Nut-
zung des Niederschlagswassers der Vor-
rang vor seiner Ableitung zu geben.
Zulassungsfreie Nutzung ist
• die Sammlung in Regentonnen und Zis-
ternen zur Nutzung in Haus und Garten,
• das breitflächige Versickern vor Ort
Zulassungspflichtige Nutzung ist
• die Einleitung in ein oberirdisches Ge-
wässer,
• die Versickerung mittels Sickerbrunnen,
• die zentrale Muldenversickerung von
gesammeltem und fortgeleitetem Nie-
derschlagswasser
Für Flächen, von denen das Niederschlags-
wasser vollständig genutzt wird, fallen
keine bzw. verminderte Niederschlagswas-
sergebühren an. Ausgenommen davon ist
die ausschließliche Nutzung imGarten, für
die die Niederschlagswassergebühr nicht
ermäßigt wird. Wird Niederschlagswasser
durch die Nutzung in Schmutzwasser um-
gewandelt und in die Kanalisation einge-
leitet, dann fällt dafür eine Schmutzwas-
sergebühr an.
5.6 Baugrube und Grundwasser
Fällt beim Ausheben einer Baugrube
Grund­wasser an, das abgepumpt werden
muss, sind folgende Zustimmungen ein-
zuholen:
1. Beim Umweltamt – Untere Wasserbe-
hörde, Tel. 06341/13 - 3520 – für das
Abpumpen aus der Grube und die Ein-
leitung in ein Oberflächengewässer
oder auf eine benachbarte unbebaute
Fläche.
2. Bei dem Entsorgungs- und Wirtschafts-
betrieb Landau für die Einleitung in die
öffentliche Kanalisation.
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(Quelle: EWL Landau in der Pfalz)
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Büro:
Mecklenburger Str. 13 Tel. 0 63 41/26 83 6
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