Maßnahmen zur Wohnraumanpassung für die Stadt Landshut

6 Allgemeine Einführung Barrierefreies Bauen – was ist zu beachten? Je nach Lebensphase ändern sich die Anforderungen an ein Zuhause, beispielsweise als Single oder Paar, mit oder ohne Kinder sowie im Alter, bei Erkrankung oder Behinderung. Aus diesem Grund sollten Wohnhäuser so gebaut werden, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen in jeder Lebenslage barrierefrei, also grundsätzlich ohne fremde Hilfe, zugänglich und nutzbar sind. Aktuelle Mindeststandards für die Planung, Bemessung und Ausführung barrierefreier Baumaß- nahmen liefert die bautechnische Norm DIN 18040. Teil 2 der Norm bezieht sich auf barrierefreie Wohnungen. Innerhalb der DIN 18040-2 wird zwischen zwei Standards unterschieden: barrierefrei nutzbar oder barrierefrei mit Rollstuhl nutzbar. Hier gilt folgender Grundsatz: Eine Wohnung, die barrierefrei mit dem Rollstuhl nutzbar ist, ist auch für alle anderen Personen barrierefrei nutzbar. Auch die Landesbauordnung befasst sich mit dem barrierefreien Bauen. Jedoch sind in den Bauordnungen detaillierte Vorgaben zur Umsetzung nicht oder nur unzureichend enthalten, wohingegen die DIN 18040 die Anforderungen sehr viel genauer definiert. Zusammen mit den Vorgaben aus der jeweiligen Landesbauordnung ergibt sich ein konkretes Bild, welche Anforderungen an die Bar- rierefreiheit des eigenen Bauvorhabens gestellt werden. Grundlagen für eine barrierefreie Planung Eine Wohnung oder ein Haus gilt als barrierefrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: ƒƒ barrierefreie Zugänge sowohl im Außenbereich als auch ins Gebäude und in die Wohnung(en) ƒƒ barrierefreier Zugang zu einem Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine ƒƒ innerhalb der Wohnung oder zum Balkon/zur Terrasse keine Stufen oder Schwellen ƒƒ ausreichende Bewegungsflächen in allen Räumlichkeiten ƒƒ komfortable Anordnung von Bedienungseinrichtungen ƒƒ barrierefreier Sanitärraum (Bad/WC) sowie bodengleiche Dusche und nach außen öffnende Tür ƒƒ ausreichende Breite der Türen Das Wohnumfeld Bei der Wahl des Grundstücks ist das Wohnumfeld zu beachten. Für Menschen, die in einem Rollstuhl sitzen oder eine Gehbehinderung haben, ist eine barrierefreie Wohnumgebung unabdingbar. Das bedeutet, die Gehwege müssen auch erschütterungsarm und gefahrlos mit dem Rollstuhl befahrbar sein. Zu beachten ist auch, dass Rampen nur bis zu einer Neigung von sechs Prozent als barrierefrei gelten (DIN 18040-1). Bei einem Gebäude mit mehreren Stockwerken ist es empfehlenswert, einen Aufzug miteinzuplanen – selbst wenn dieser nicht gleich eingebaut wird. Wenn der Zugang ebenerdig ist sowie mindestens 90 Zentimeter breit und die Kabine ausreichend © ID1974/AdobeStock Die Planungsgrundlagen des barrierefreien Bauens können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter der Kategorie „Ministerium -Barrierefreiheit“ heruntergeladen werden: www.stmb.bayern.de/min/barrierefreiheit/ baurecht_technik/index.php

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