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Hilfen bei Pflegegebedürftigkeit Beratung und finanzielle Hilfen Finanzielle Hilfen Pflegeversicherung Voraussetzungen für den Bezug von Pflegeleistungen sind die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung und das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitsbedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit haben und daher der Hilfe durch andere Personen benötigen. Die Beeinträchtigungen können sowohl im körperlichen, kognitiven als auch im psychischen Bereich liegen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht. In der Regel ist die zuständige Pflegekasse der jeweiligen Krankenkasse angegliedert. Im Auftrag der zuständigen Pflegekasse erstellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ein Gutachten und legt den möglichen Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Bei privat versicherten Personen wird die MEDICPROOF GmbH beauftragt. Die Begutachtung findet während eines Hausbesuches statt. Dabei wird beurteilt, wie selbständig die betroffene Person ist bzw. welche Fähigkeiten vorhanden sind. Diese Selbständigkeit wird in folgenden Modulen festgestellt: ® ® Mobilität ® ® kognitive und kommunikative Fähigkeiten ® ® Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ® ® Selbstversorgung ® ® Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen ® ® Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Die Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeiten werden in fünf Pflegegrade eingeteilt. Pflegegrad Beeinträchtigung Erreichte gewichtete Bewertungspunkte Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 12,5 bis unter 27 Punkte Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 27 bis unter 47,5 Punkte Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 47,5 bis unter 70 Punkte Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten 70 bis unter 90 Punkte Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 90 bis 100 Punkte Quelle: In Anlehnung an „Informationen zur Pflegebegutachtung – MDK“ Stand: Januar 2020 Zugleich muss die Gutachterin oder der Gutachter beurteilen, welche Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gegebenenfalls notwendig, geeignet und für den Pflegebedürftigen zumutbar sind. Liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes vor, wird die versicherte Person einem Pflegegrad zugeordnet. Die Zuordnung des Pflegegrades wirkt sich auf die Höhe und den Umfang der Leistungen aus. Sollten die gewährten Leistungen der Pflegekasse zur Finanzierung des Hilfs- und Pflegebedarfes nicht ausreichen, kann beim Sozialamt ein Antrag auf Hilfe zu Pflege (siehe Seite 67) gestellt werden. 66

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