Seniorenwegweiser Leinfelden-Echterdingen

27 Ist das Einkommen und Vermögen der Anspruchsberechtigten gering, kann ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen. Zuständig für die Gewährung der Landesblindenhilfe und der Blindenhilfe nach dem SGB XII sind die Stadt- und Landkreise. Anträge auf Blindengeld und weitere Auskünfte erhalten Sie beim Landratsamt Esslingen und beim Amt für soziale Dienste. Zuzahlungen im Rahmen der Krankenversicherung Insbesondere chronisch kranke, behinderte und alte Menschen werden durch die Zuzahlungen für Arznei-, Verbands- und Heilmittel, für Fahrtkosten im Rahmen medizinischer Behandlung, für Zahnersatz und Krankenhausaufenthalt belastet. Versicherte mit geringem Einkommen können auf Antrag von den meisten Zuzahlungen befreit werden. Wer über den Einkommensgrenzen liegt, kann je nach Höhe der Zuzahlungen eine teilweise Befreiung rückwirkend geltend machen. Auskunft, Beratung und Anträge erhalten Sie bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse. Leistungen nach dem Schwerbehindertenrecht Behinderte und insbesondere Schwerbehinderte haben je nach Art und Grad der Behinderung die Möglichkeit, bei der entsprechenden Stelle auf Antrag verschiedene Nachteilsausgleiche geltend zu machen: ¾ ¾pauschaler Freibetrag bei der Einkommens- und Lohnsteuer ¾ ¾Kfz-Steuerermäßigung/-befreiung ¾ ¾„Freifahrt“ im öffentlichen Personennahverkehr ¾ ¾Parkerleichterungen für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ¾ ¾zusätzlicher Freibetrag bei Wohngeld ¾ ¾Mehrbedarf bei Leistungen nach SGB XII ¾ ¾Erhöhung der Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein Landratsamt Esslingen Amt für besondere Hilfen Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen Tel.: 0711 3902-0 Anträge für einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie bei den Bürgerämtern und im Amt für soziale Dienste. 6.3 Weitere finanzielle Hilfen Wohngeld Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter/-innen oder Lastenzuschuss für Eigentümer/-innen. Ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist, hängt von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Einkommens und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung ab. Je nach Grad der Schwerbehinderung und bei Pflegebedürftigkeit gibt es ggf. einen Freibetrag, der sich auf die Höhe des Wohngeldes auswirkt. Ihren Antrag können Sie stellen beim Amt für soziale Dienste Neuer Markt 3, 70771 Leinfelden-Echterdingen A–J: Lisa Schäfer, Tel.: 0711 1600-245, E-Mail: l.schaefer@le-mail.de K–Q: Stefanie Steinle, Tel.: 0711 1600-791, E-Mail: s.steinle@le-mail.de R–Z: Sandra Tippmann, Tel.: 0711 1600-331, E-Mail: s.tippmann@le-mail.de Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung und Telefongebührenermäßigung Empfänger staatlicher Sozialleistungen (z. B. Grundsicherung im Alter) können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Dafür ist ein Nachweis der betreffenden Behörde notwendig. Menschen mit Behinderung, denen das Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe können sich auf Antrag befreien lassen, wenn sie den entsprechenden Nachweis erbringen. Weitere Informationen zu Befreiung und Ermäßigung sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie im Internet unter: www.rundfunkbeitrag.de. Antragsformulare erhalten Sie auch in den Bürgerämtern in Ihrem örtlichen Rathaus Tel.: 0711 1600-0 Landesblindenhilfe Zum Ausgleich blindheitsbedingter Nachteile haben blinde und hochgradig sehschwache Menschen unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen Anspruch auf die Landesblindenhilfe in Form von Blindengeld. Die Voraussetzung für den Bezug von Landesblindenhilfe ist die Feststellung des Merkzeichens BL (blind). Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege aus der Pflegeversicherung oder bei vollstationärer Versorgung verringert sich das Blindengeld. © WavebreakMediaMicro - Fotolia

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