Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

Finanzielle Hilfen 70 muss, zum Beispiel für die Wohnungsreinigung, Wäscheversorgung oder zum Einkaufen, und nur über ein so niedriges Einkommen verfügt, dass er oder sie die anfallenden Kosten hierfür nicht bezahlen kann, kann einen Zuschuss oder die gesamte Übernahme der entstehenden Kosten beantragen. Hilfe zur Pflege Ambulant Wer infolge von Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig geworden und auf fremde Hilfe und Pflege angewiesen ist, kann Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII erhalten, wenn das Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt. In der Regel müssen vorher bei der Pflegekasse die Pflegeleistungen beantragt worden sein, da die Sozialhilfe grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Hilfen ist. Werden die Leistungen von der Pflegekasse abgelehnt oder reichen sie nicht aus, um den tatsächlich vorhandenen Hilfebedarf zu decken, wird vom Sozialamt nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Hilfe zur Pflege gewährt. In manchen Situationen empfiehlt es sich, zeitgleich zur Antragstellung bei der Pflegekasse einen formlosen Antrag beim Sozialamt zu stellen, da die Sozialhilfe ab Bekanntwerden gewährt wird. Vollstationär (Heimkostenbeihilfe) Die Heimkostenbeihilfe kann beantragen, wer Leistungen für vollstationäre Pflege von der Pflegekasse erhält, aber dessen Einkommen nicht ausreicht, um die restlichen Kosten des Heimes (zum Beispiel Unterkunfts- und Verpflegungskosten, Taschengeld) zu bestreiten. Das Sozialamt gewährt nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Notwendigkeit der Heimaufnahme eine Beihilfe zur Deckung der Heimkosten. Landespflegegeld Bei außerordentlicher Schwere der Krankheit oder Behinderung wird unabhängig vom Einkommen das Landespflegegeld gewährt, das derzeit 384 Euro monatlich beträgt. Auf das Landespflegegeld werden Leistungen der Pflegekasse angerechnet, so dass zumindest zeitgleich die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss. Landesblindengeld / Blindenhilfe Nach dem Landesblindenhilfegesetz erhalten schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ beziehungsweise gleichgestellte hochgradig Sehbehinderte ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen Blindengeld. Das Landesblindengeld beträgt derzeit 410 Euro. Auf das Landesblindengeld werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI (zum Beispiel Pflegegeld) angerechnet, so dass zumindest zeitgleich die Antragstellung bei der Pflegekasse erfolgen muss. Blinde, die sich dauerhaft in einer stationären Einrichtung aufhalten, haben keinen Anspruch auf Landesblindengeld.

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