Älter werden in Ludwigshafen am Rhein – Wegweiser für ältere Menschen

Finanzielle Hilfen 74 Schwerbehindertenausweis Die Behinderung wird als Grad der Behinderung (GdB) festgestellt. Ab einem GdB von 50 kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Je nach Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen können Merkzeichen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen sind, festgestellt werden. Zuständig für die Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung und Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Anschrift Reiterstraße 16 76829 Landau Telefon 06341 222 (Servicestelle) Beratung und Hilfestellung Kommunaler Beauftragter für Menschen mit Behinderung Geschäftsstelle Behindertenbeirat Anschrift Europaplatz 1 (Stadthaus Nord) 67063 Ludwigshafen Fax 0621 504-2815 Telefon 0621 504-3603 E-Mail behindertenbeirat@ ludwigshafen.de behindertenbeauftragter@ ludwigshafen.de Wertmarke Kostenfrei erhalten hilflose (mit Merkzeichen H) und blinde Menschen (Merkzeichen (Bl) die Wertmarke. Außerdem erhalten schwerbehinderte Menschen die Grundsicherung oder Bürgergeld auch mit den Merkzeichen G, aG oder Gl die Wertmarke kostenfrei. Mit einer gültigen Wertmarke dürfen Sie mit allen Bussen und Bahnen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und im Regionalverkehr fahren. Das heißt, mit Bussen und Bahnen im regionalen Verkehrsverbund und mit Regionalbahnen der Deutschen Bahn. Die Wertmarke kostet derzeit (Stand Mai 2023) 91 Euro für ein Jahr, 46 Euro für ein halbes Jahr. Sie wird, wie auch der Schwerbehindertenausweis, vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgestellt. Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht / Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Grundsätzlich ist jeder Haushalt dazu verpflichtet, Rundfunkgebühren zu zahlen. Wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie  Bürgergeld oder Sozialgeld,  Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel),  Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII),

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=